Motu Proprio: Summorum Pontificum

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Zusatzinfo

Aus der Gottesdienstkongregation

Zur Stellung des Priesters am Altar

6. 2. 2009

Aus einem konkreten Anlaß, der längst überholt und vergessen ist, wandte sich der Hochschullehrer und Publizist Fr. Joseph Fessio im Jahr 2000 an die Gottesdienstkongregation mit der Frage, ob es für den Novus Ordo eine kirchenrechtliche Festlegung für die Zelebrationsrichtung am Altar gebe: Dem Volk zugewandt oder gemeinsam mit dem Volk zum geopferten und auferstandenen Herrn hin. Die Kongregation antwortete darauf unter Datum vom 10. April 2000 und der Prot. N. 564/00/L. Wir zitieren den gesamten Text der Antwort mit Ausnahme des Abschnittes, der auf den konkreten damaligen Problemfall eingeht und zu dessen Verständnis weitere umfangreiche Anmerkungen erforderlich wären.

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Fr. Joseph Fessio

Sehr geehrter Hochwürdiger Herr:

Diese Kongregation für den Gottesdienst bestätigt gerne den Empfang Ihrer Dokumentation, in der Sie bestimmte Fragen zur korrekten Form der Feier der Heiligen Messe und der rechten Interpretation der betreffenden liturgischen Gesetzgebung aufwerfen.

Diese Dokumentation und insbesondere die Mitschrift Ihrer Vorlesung vom 22. Mai 1999, in der Sie Ihre Ansichten zur korrekten Interpretation der nachkonziliaren liturgischen Reformen zur Umsetzung der Dekrete des 2. Vatikanischen Konzils darlegen, wurden von dieser Dikasterie sorgfältig untersucht. Diese Untersuchung hat in dem Text keinerlei lehrmäßige Irrtümer festgestellt, so daß Beschuldigungen, Sie würden falsche Lehren verbreiten, keine Grundlage haben. In diesem Zusammenhang möchte die Kongregation ausdrücklich darauf hinweisen, daß es das fundamentale Recht aller Gläubigen ist, ihre Ansichten anderen Gläubigen Christen mitzuteilen, soweit sie dabei stets die Wahrheiten des Glaubens und der Sittlichkeit einhalten und den Hirten die schuldige Ehre erweisen sowie das allgemeine Wohl und die Würde des Einzelnen beachten (vergl. Dogmatische Konstitution Lumen Gentium, Nr. 37, §1; Codex iuris canonici, can. 212, §3).

Bezüglich Ihrer Frage zu der von der liturgischen Gesetzgebung erlaubten Stellung des zelebrierenden Priesters möchte diese Dikasterie klarstellen, daß die Heilige Messe sowohl versus populum als auch versus absidum gefeiert werden kann. Beide Stellungen stimmen mit dem liturgischen Recht überein, beide sind als korrekt anzusehen.

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S.E. Cardinal Medina Estèvez

Es ist möglich, daß unter bestimmten Umständen wegen besonderer Befindlichkeiten der Gläubigen die Feier der Hl. Messe versus populum angeraten erscheint, man muß sich jedoch stets bewußt sein, daß die liturgische Gesetzgebung keiner der beiden Stellungen den Vorzug einräumt. Da beide Stellungen vom Gesetz gedeckt sind, kann man sich nicht auf das Recht berufen, um zu behaupten, daß die eine oder die andere Stellung dem Willen der Kirche mehr entspreche. Aus dem gleichen Grunde kann die Entscheidung eines Priesters, die hl. Messe entweder zur Apsis oder zum Volk hin zu feiern, niemals dazu herangezogen werden, seine Treue zur Lehre der Kirche in Frage zu stellen. Den Priestern und allen Gläubigen steht es frei, vernünftige theologische Argumente zur Untermauerung ihrer Überzeugung zu entwickeln und sogar der einen oder anderen rechtmäßigen Weise der Zelebration persönlich den Vorzug zu geben, wenn sie das für die pastoral den Gläubigen am meisten gerecht werdende Art halten. (Vergl. Institutio Generalis Missalis Romani, Nr. 313). wie oben bereits zum Ausdruck gebracht, verlangen das 2. vatikanische Konzil und das kanonische Recht lediglich, daß die Gläubigen stets den Glauben und die Sittenlehre in ihrer Gesamtheit einhalten und den Hirten die schuldige Ehre erweisen sowie das allgemeine Wohl und die Würde des Einzelnen beachten, wenn sie Ihre Meinung zum Ausdruck bringen. (...)

Bei der Feier der Heiligen Liturgie sollen die Priester ihrerseits stets die gerechtfertigten Erwartungen der Gläubigen im Auge haben, selbstredend soweit diese mit der Lehre, den Traditionen und dem Liturgischen Recht der Kirche übereinstimmen. Dementsprechend sind die Priester und natürlich auch alle Gläubigen gehalten, beim Ausdruck ihrer berechtigten persönlichen Vorlieben nicht andere von der Kirche ebenfalls zugelassene Ansichten herabzusetzen.

Mit den besten Wünschen für eine fruchtbare Karwoche und ein gesegnetes Osterfest verbleibe ich mit vorzüglicher Hochachtung in Christus

+Jorge A Card. Medina Estèvez
Präfekt

+Francesco Pio Tamburrino
Erzbischof und Sekretär