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Kann die Errichtung einer „Rituskirche“ den liturgischen Frieden bringen?

17. Juli 2026

6 - Kirchenkrise

Das Gruppenbild zeigt in der ersten Reihe den belgischen Kardinal De Kesel und seine chinesischen Gäste, dahinter einige Damen, die wohl Dolmetscherinnen sind und in einer weiteren Reihe einige Laien aus der Begleitung der Delegation bzw. aus der Verwaltung der Diözese Brüssel-Mecheln.

Nicht im Schisma: Chinesische Partei-Bischöfe

Auf den ersten Blick erscheint die kürz­lich von C. Marquant wieder ins Ge­spräch ge­brach­te Errichtung einer eigenen Rituskirche für die „Tridentiner“ durch­aus einen gangbaren Ausweg aus dem seit nun sechs Jahr­zehnten andauernden Ritenstreit in der römischen Kirche zu bieten. Beim zweiten Hin­schauen treten Probleme in den Vorder­grund. An erster Stelle dabei steht die nicht unbegründete Ver­mutung, daß unter dem gegenwärtigen Kirchen­regimen – dessen Dauer völlig unab­seh­bar ist – Rom in keiner Weise an einem Friedens­schluss interessiert ist. Aus Sicht derer, die eine neue und andere Kirche wollen, ist die alte Liturgie einer der stärksten Anker, die das Schiff Petri noch an seiner Vergangenheit festhalten – diese Verbindung soll unter allen Umständen gekappt werden. Nicht ohne Grund ziehen daher viele traditionell eingestellte Katholiken, beilei­be nicht nur inner­halb der Piusbruderschaft, den Schluß, daß jeder Gedanke an einen Ausgleich müßig sei und auch längerfristig keine Alternative zu einer praktischen, wenn auch nur partiellen, Aufkündigung der Unterordnung unter den Jurisdiktionsprimat des Papstes besteht, nämlich wenn und soweit dieser Primat in einer Weise ausgeübt wird, die der von Christus seinen Aposteln aufgetragenen Offen­barung und deren Überlie­fe­rung in der Tradition widerspricht.

Kirchenpolitisch gesehen gibt es daher wenig Anlaß zur Hoffnung auf eine Rituskirche, und auch kirchengeschichtlich bieten sich keine besonders ermutigenden Perspektiven. Die mit Rom verbundenen Kirchen „sui iuris“ verdanken ihre Existenz soweit wir sehen sämtlich dem Umstand, daß innerhalb einer seit vielen Jahrhunderten von Rom getrenn­ten Kirche mit apostolischer Sukzession eine Gruppe sich dazu entschloss, sich unter die Jursidiktion des römischen Stuhles zu begeben. Das Leiden unter der Spaltung und Ver­letzung des mystischen Leibes Christi hat dabei durchaus nicht immer die ausschlag­ge­bende Rolle gespielt; oft waren auch säkulare, teils wirtschaftliche, teils machtpolitische Einflüsse und Motive beteiligt. Aus der Kirchengeschichte ist mir kein Fall bekannt, daß eine Rituskirche zur Abwendung einer drohenden Spaltung „gewährt“ worden wäre. Die Erlaubnis zur Feier der Liturgie in kirchenslavischer Sprache kommt dem vielleicht noch am nächsten – doch damit entstand kein eigener Ritus und kein eigenes Recht. Allerdings war es im Mittelalter mit der Einheitlichkeit des Rechtes ohnehin nicht so weit her. Ge­ne­rell kann man jedoch sagen: Das Institut der Rituskirche (das gilt in einigem Umfang auch für die Ordinariate nach dem Vorbild von Anglikanorum Coetibus) bietet viel mehr einen Anreiz, sich von einer seit langem bestehenden bestehenden angeblich oder tat­sächlich schismatischen Ver­einigung abzuwenden und sich wieder unter die Autorität Roms zu begegnen.

Zu welchen Bedingungen das geschah, war immer Verhandlungssache, wie derzeit am chinesischen Beispiel zu besichtigen ist. Dogmatische und disziplinäre Grundsätze kön­nen dabei durchaus relativiert werden, und das nicht nur in China: Die „unierten“ Byzan­tiner erkennen das „Filioque“ zwar im Prinzip an – lassen es aber in ihrer Liturgie zu­meist ungesungen. Und ihre Bischöfe wählen sie selbst. „Einheit“ und „Unterordnung“ wurden durchaus flexibel gehandhabt – zumindest bis 1988, als die „unbedingte Aner­kennung des Konzils von 1965“ von Rom zur zur Voraussetzung jeder Einigung erklärt wurde. Teils unter dem Einfluß einer durchaus modernen Vorstellung von Einheit, teils aus dem Bestreben der Radikalreformer, der innerkirchlichen Opposition die litur­gische Stütze und die rechtliche Legitimation zu entziehen.

Von daher könnte man durchaus vermuten und befürchten, daß die nun zu Tage getre­tene Spaltung nicht Jahre, sondern Jahrzehnte und vielleicht sogar Jahrhunderte an­dau­ern würden. Wenn man das vermeiden will, erscheint es sinnvoller, den von Marquant zitierten Gedanken von Kardinal Aveline konsequent zu Ende zu denken: „einen Modus Vivendi zu finden, ohne zunächst über das Zweite Vatikanische Konzil zu sprechen“ – und das ohne den umständlichen und mit vielerlei Hindernissen verstellten Weg über die Errichtung einer Rituskirche einzuschlagen. Es ist kein Zufall, daß die offizielle Be­zeich­nung dieser Kirchen ecclesiae sui iuris ist – derlei auszuhandeln kann ganze Gene­rationen von Juristen beschäftigen, von der anschließenden Umsetzung gegen den hin­hal­tenden Widerstand eifersüchtiger Diözesanbischöfe ganz zu schweigen.

Der von Kardinal Avelin angedachte Weg erscheint demgegenüber weitaus leichter gang­bar. Für seine Umsetzung kommt es – so ist es nun einmal in der gegenwärtigen Kir­chen­verfassung bzw. nach deren aktuellem Verständnis der Fall – ausschließlich auf den Wil­len des Papstes an. Nichts und niemand hat Papst Leo gezwungen, das von öffentlichen Verächtern der überlieferten Lehre wie Fernandez, Roche & Co vorgeschlagene Exkom­munikationsedikt zu promulgieren; der Papst ist – zumindest nach diesem aktuellen Verständnis – der absolute Herr des Kirchenrechts, der jeden Verstoß gegen einen von dessen Paragraphen nach eigenem Gutdünken „heilen“ kann, wenn er das denn will und wenn ihm die Einheit der Kirche so sehr am Herzen liegt, wie er das in seinem Schreiben an die Bruderschaft am Vorabend der Weihen ausgeführt hat.

Die jetzt juristisch noch wackelig begründeten Exkommunikationen sind also nicht, wie es derzeit in merkwürdiger Einstimmigkeit sowohl von Seiten reformationswütiger Modernisten als auch von in Papalotrie-Starre verfallener Traditionsfreunde täglich beschworen wird, Ausdruck göttlichen Rechts, sondern päpstlichen Wollens und in­ner­kirchlicher Machtverhältnisse. So, wie das 2018 im Geheimabkommen mit der chine­sischen Regierung geschehen ist, könnte der Papst mit einem Federstrich die ohne seine Erlaubnis geweihten Bischöfe anerkennen, den Exkommunikationsgrund aus der Welt schaffen und – hier kommt wieder Kardinal Avelin ins Spiel – damit Raum für zeitlich praktisch unbegrenzte Gespräche über das rechte Verständnis des zweiten Vatikanums, seiner Texte und deren Umsetzung, eröffnen.

Das einzige, was einen solchen Vor-Frieden jetzt verhindert, ist der unbedingte Wille der Synodal-Modernisten, ihre Lesart „DES KONZILS“ und seiner Dokumente jeder Debatte zu entziehen und alle, die sich ihrem Machtanspruch nicht unterwerfen wollen, aus der Kirche herauszudrängen.

Als ob das möglich wäre.

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