Motu Proprio: Summorum Pontificum

Hauptnavigation


Zusatzinfo

Reform der Reform

Fortbestand und Legitimität des Missale Romanum
von 1962

13. 12. 2009

Von Dr. Gero P. Weishaupt

Auf dem Hintergrund dieser Kontinuität ist auch die Tatsache zu verstehen, dass das Missale Pius V. bzw. Johannes XXIII. niemals - rechtlich - außer Kraft gesetzt worden ist. Daran erinnert Benedikt XVI. außer in Artikel 1 des Normtextes auch in seinem Begleitbrief zum Motu Proprio Summorum Pontificum:

Zitat: Was nun die Verwendung des Messbuchs von 1962 als Forma extraordinaria der Messliturgie angeht, so möchte ich darauf aufmerksam machen, dass dieses Missale nie rechtlich abrogiert wurde und insofern im Prinzip immer zugelassen blieb.[1]

Das Motu Proprio Summorum Pontificum eröffnet die Möglichkeit eines breiteren Zugangs und Gebrauchs des Missale von 1962, das als solches immer bestanden hat. Zwar hat Paul VI. seine Apostolische Konstitution Missale Romanum vom 3. April 1969, mit der er das nachkonziliare Messbuch eingeführt hat, mit einer Klausel versehen, nach der trotz aller früheren Apostolischen Konstitutionen, Anordnungen und Vorschriften seiner Vorgänger das neue Missale in Zukunft Geltung haben sollte,[2] doch bedeutete dies nicht das Ende der Legitimität des Missale Pius V. bzw. Johannes XXIII.

Bereits das zweite Vatikanische Konzil hatte in Artikel 4 der Liturgiekonstitution erklärt, dass in Treue zur Tradition alle Riten, die rechtmäßig anerkannt sind, weiterhin in Zukunft bewahrt und gefördert werden, und nur da, wo es notwendig ist, im Sinne der Tradition erneuert werden sollen.[3] Josef Andreas Jungmann kommentiert zu diesem Artikel in der Liturgiekonstitution:

Zitat: Das Konzil begnügte sich also, in Artikel 4 zu erklären, daß nicht nur alle bestehenden Riten, sondern alle Riten, die die rechtlichen Bedingungen erfüllen, vor der Kirche gleiche Geltung haben sollen.“[4]

Für Wolfgang Waldstein steht außer Frage, dass Artikel 4 auch den im Missale Romanum Pius´ V. und Johannes´ XXIII. vorgesehenen Römischen Messritus im Blick hat:

Zitat: Was immer man untern den ‘rechtlichen Bedingungen‘ verstehen mag, ob im inhaltlichen Sinne, daß sie die Bedingungen für eine Anerkennung erfüllen, oder im formellen Sinne, daß sie anerkannt wurden oder noch werden, nichts schließt es im Wortlaut dieser Bestimmung aus, sie auf jenen Ritus anzuwenden, der über 1000 Jahre in der Kirche anerkannt war. … Wenn … die Erneuerung der römischen Liturgie in der Tat, was niemand ernstlich bestreiten wird können …, eine neue Liturgie erbracht hat, … muss doch die Frage gestellt werden, ob nicht der frühere römische Ritus zumindest unter SC Art. 4 fällt.[5]

Bevor die Konzilsväter auf die praktischen Normen für die Reform des Messritus zu sprechen kommen, erklären sie in einer kurzen Einführung:

Zitat: Damit also das Opfer der Messe auch in der Gestalt seiner Riten seelsorglich voll wirksam werde, trifft das Heilige Konzil im Hinblick auf die mit dem Volk gefeierten Messen, besonders jene an Sonntagen und gebotenen Feiertagen, folgende Anordnungen.[6]

Nicola Bux erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass in dieser Vorbemerkung zu den praktischen Bestimmungen über die Reform des Messritus nur die Messe mit dem Volk erwähnt wird und nicht die sogenannten Still- oder Privatmesse des Priesters, die Messe ohne Volk. Für den kirchenrechtlichen Status der Messe Pius V. bzw. Johannes XXIII. zieht er daraus zurecht den Schluss, dass nach dem Willen der Konzilsväter die Reform ausschließlich auf die Messe mit Volk Bezug haben sollte, die Messe ohne Volk sollte davon ausgenommen bleiben. Jeder Priester sollte demnach die Messe ohne Volk weiterhin in der überlieferten Form feiern können.[7] Man muss sogar nach dem Wortlaut des betreffenden Konzilstextes noch ergänzen, dass die Konzilsväter bei der Reform des Messritus „besonders“ (praesertim) die Messen mit Volk an Sonn- und Festtagen im Blick hatten. Das aber bedeutet, dass im Sinne der Liturgiekonstitution die Messen mit Volk an Werktagen weiterhin im Ritus Pius V. bzw. Johannes XXIII. gefeiert werden konnten.

Aus dem Befund der zitierten konziliaren Texte geht hervor, dass das Zweite Vatikanische Konzil keineswegs eine „Abschaffung“ des alten Ritus beabsichtigt hat. Der zukünftige erneuerte Ritus sollte mit dem überlieferten koexistieren.

Auf dessen Koexistenz und Legitimität weist auch die Tatsache, dass Paul VI., obwohl er erklärtermaßen das alte Missale durch das neue ersetzen wollte,[8] noch vor dessen Promulgation mit der Instruktion der Gottesdienstkongregation vom 20. Oktober 1969 Priestern fortgeschrittenen Alters, die im Umgang mit dem neuen Messbuch auf Schwierigkeiten stoßen würden, die Möglichkeit zur Feier nach dem alten Missale erteilt hat. Diese Priester feierten demnach auf legitime Weise die überlieferte Messliturgie. Sie mußten allerdings zuvor die Zustimmung des Ordinarius einholen.[9] Wenngleich es sich hier im Gegensatz zum Wortlaut der Konzilstextes um eine Einschränkung handelt, insofern von einer Ausnahme die Rede ist, die später noch zweimal durch die Gottesdienstkongregation in Erinnerung gerufen wurde,[10] und der Kreis der Priester, die die überlieferte Form zu feiern wünschten, auf jene beschränkt wurde, die Schwierigkeiten mit der neuen Form hatten, so kann doch gesagt werden, dass das alte Messbuch prinzipiell weiterhin Verwendung finden konnte.[11]

Tatsächlich hat Paul VI. in der Apostolischen Konstitution Missale Romanum vom 3. April 1969 keine Klausel verwendet, die das alte Missale ausdrücklich abrogierte. Die dort verwendete Klausel heißt in ihrem Wortlaut wie folgt:

Zitat: Quae Constitutione hac Nostra praescripsimus vigere incipient a die XXX proximi mensis Novembris hoc anno, id est a Dominica I Adventus. Nostra haec autem statuta et praescripta nunc et in posterum firma et efficacia esse et fore volumus, non obstantibus quatenus opus sit, Constitutionibus et Ordinationibus Apostolicis a Decessoribus Nostris editis, ceterisque praescriptionibus etiam peculiari mentione et derogatione dignis.[12]

Zitat: Was Wir mit dieser Unserer Konstitution vorgeschrieben haben, wird ab dem 30. des folgenden Monats November dies Jahres, d.h. ab dem 1. Adventssonntag, beginnen, Rechtskraft zu haben. Wir wollen, dass diese unsere Bestimmungen und Vorschriften jetzt und in Zukunft fest und wirksam sind und sein werden trotz, sofern es notwendig ist, Konstitutionen und Apostolischer Anordnungen, die von Unseren Vorgängern herausgeben worden sind, sowie anderer Vorschriften, auch wenn sie besonderer Erinnerung und Abänderung würdig sind.[13]

Die Klausel formuliert keine eindeutige Abrogation (Aufhebung)[14]; das Verb abrogare steht nicht im lateinischen Text. Wollte Paul VI. das alte Missale abrogieren, also gänzlich aufheben, hätte die Formulierung in die Klausel ungedingt hineingehört. Er fordert lediglich, dass die „Bestimmungen und Vorschriften“ der Konstitution Missale Romanum in Zukunft gelten sollen, und zwar trotz gegenteiliger Anordnungen (non obstantibus ... Constitutionibus et Ordinationibus Apostolicis … ceterisque praescriptionibus ...). Dies wird noch einmal nuanziert ausgdrückt durch den Vorbehalt „insofern es notwendig ist“ (quatenus opus sit).

Schon rein sprachlich drückt die lateinische Formulierung non obstantibus ... Constitutionibus et Ordinationibus Apostolicis ... ceterisque praescriptionibus ein Zugeständnis bzw. Einräumung ein. Es handelt sich um eine der Formeln, die der Gesetzgeber bei der Aufhebung eines alten Gesetzes verwendet.[15] Die lateinische Formulierung stellt einen Ablativus absolutus dar. Das Partizip obstantibus leitet sich vom Infinitiv obstare ab, das „entgegenstehen“, „im Wege stehen“ oder „hinderlich sein“ bedeutet. Das davon gebildete Partizip Präsens Aktiv obstans wird in Verbindung mit dem Bezugswort, mit dem es in Kasus (Ablativ) und Numerus kongruent ist[16], entweder prägnant-formelhaft präpositional mit „ungeachtet“ oder „trotz“ oder mit einer konzessiven Konjunktion in einer Verbalkonstruktion mit „obwohl“, „obgleich“, „wiewohl“, „wenngleich“ im Deutschen wiedergegeben.[17] Die Formel schließt folglich das Bestehen anderer Anordnungen, auch wenn sie im Gegensatz zu den Normen der Konstitution Missale Romanum stehen, nicht aus. Hier ist also schon vom sprachlichen Befund her eine Koexistenz zwischen den Vorschriften Pauls VI. und den früheren Bestimmungen ausgedrückt

.

Paul VI. wollte mit der Konstitution Missale Romanum das Missale Romanum von 1962 zwar ersetzen durch das neue Missale, es aber nicht abschaffen. Auch in den nachfolgenden Dokumenten, die sich mit der Materie befassen, ist nirgends die Rede von einer abrogatio des alten Missale.[18] Zwar ist die von Paul VI. gebrauchte Formulierung eine allgemein ausgedrückte Klausel mit abrogativem Charakter. Aber es handelt sich dabei nicht um eine „direkte und explizite, radikale und totale“[19] Abrogation. Nach Agostino Montan haben gemäß einer breiten Auffassung in der kanonistischen Lehre auf diese Weise ausgedrückte Klauseln keine absolut abrogative Funktion.[20]

Nach can. 20[21] hebt ein späteres Gesetz ein früheres ganz (abrogat) oder teilweise (derogat) auf, „wenn es dies ausdrücklich sagt“. Agostino Montan macht darauf aufmerksam, dass die Kanonistik und die kuriale Praxis die Abrogations- bzw. Derogationsklauseln in Gesetzestexten der genannten Anordnung des can. 20 zuordnen.[22] Zudem gibt er zu bedenken, dass man zwischen Abrogation eines Gesetzes und dessen tatsächlicher Geltung unterscheiden müsse. Seit dem 3. April 1969 hat das Missale Romanum Pius V. in seiner von Johannnes XXIII revidierten Form praktisch keine oder kaum noch Geltung, ohne aber jemals abrogiert worden zu sein.[23] Montan kommt darum ganz richtig zu der Schlussfolgerung, dass bis zum Inkrafttreten des Motu Propio Summorum Pontificum das überlieferte Missale nicht (allgemein) in Geltung gewesen ist.[24]

Benedikt XVI hat nun das Missale, das nie abrogiert war, wieder allgemein zugelassen, sei es dass es als die sogenannte außerordentliche Form des Römischen Ritus gilt, dessen ordentliche Ausdrucksform das Missale Pauls VI. ist.

Sollte, so Agostino Montan, bezüglich der Aufhebung des überlieferten Missale Zweifel aufkommen, sei can. 21 anzuwenden, der bestimmt, dass im Zweifel „der Widerruf eines Gesetzes nicht vermutet“ wird, „sondern spätere Gesetze“ sind „zu früheren in Beziehung zu setzen und mit diesen nach Möglichkeit in Einklang zu bringen“. Zweifel könnten entstehen, weil a) kein einziges Dokument von einer Abrogation des 1962er Missale spricht und b) in der Apostolischen Konstitution Missale Romanum vom 3. April 1969 eine Formel verwendet wird, die keine absolute abrogative Tragweite hat. Da diese Umstände Zweifel begründen könnten, müsse nun das spätere Gesetz, also die Vorschriften der Apostolischen Konstitution Missale Romanum und die Bestimmungen des Novus Ordo in Beziehung zu früheren Anordnungen gesetzt und mit diesen „nach Möglichkeit“ in Einklang gebracht werden. Doch ist der Zweifel nunmehr behoben durch Benedikt XVI. Agostino Montan ist zuzustimmen, wenn er resümiert:

Zitat: … es ist derselbe höchste liturgische Gesetzgeber, der feststellt, dass das Römische Messbuch, das von Johannes XXIII 1962 promulgiert worden ist, grundsätzlich nie abrogiert worden ist. Die zweifelhaften Texte müssen geklärt und interpretiert werden auch im Licht dieser genauen Feststellung.[25]

Mit dem Motu Proprio Summorum Pontificum gibt Benedikt XVI. selber nun kraft seines apostolischen Amtes eine negative Antwort auf die Frage nach der Aufhebung des Missale Romanum von 1962 und beseitigt damit mögliche Zweifel.

Mit dem Indult Quattuor abhinc annos vom 3. Oktober 1984[26] und dem Motu Proprio Ecclesia Dei adflicta von 2. Juli 1988[27] hat Johannes Paul II. bereits die bisherigen Einschränkungen für die Verwendung des überlieferten Missale beseitigen wollen. Mit seinem Motu Proprio Summorum Pontificum hat Benedikt XVI. schließlich die Hindernisse der vorausgegangenen Gesetzgebung gänzlich aufgehoben. Damit entspricht die allgemeine Wiederzulassung des Missale Romanum von 1962 durch Benedikt XVI. vollends den Vorgaben der Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils.

Mit seinem Motu Proprio Summorum Pontificum erinnert Benedikt XVI. darum nicht nur an die faktisch immer bestehende Koexistenz beider Formen des Römischen Ritus in der Kirche, sondern stellt die Legitimität der überlieferten Form auch in der Zeit nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil heraus.


Anmerkungen:

[1] Begleitbrief, 22.

[2] Constitutio Apostolica Missale Romanum (vom 3. April 1969), in: Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae I (1963 – 1973) composuit et indice auxit Reiner Kaczynski a studiis S. Congregationis pro Cultu Divino, 464, Rdnr. 1372: „Quae Constitutione hac Nostra praescripsimus vigere incipient a die XXX proximi mensis Novembris hoc anno, id est a Dominica I Adventus. Nostra haec autem statuta et praescripta nunc et in posterum firma et efficacia esse et fore volumus, non obstantibus quatenus opus sit, Constitutionibus et Ordinationibus Apostolicis a Decessoribus Nostris editis, ceterisque praescriptionibus etiam peculiari mentione et derogatione dignis.“ („Was Wir mit dieser Unserer Konstitution vorgeschrieben haben, wird ab dem 30. des folgenden Monats November dies Jahres, d.h. ab dem 1. Adventssonntag, beginnen, Rechtskraft zu haben. Wir wollen, dass diese unsere Bestimmungen und Vorschriften jetzt und in Zukunft fest und wirksam sind und sein werden trotz, sofern es notwendig ist, Konstitutionen und Apostolischer Anordnungen, die von Unseren Vorgängern herausgeben worden sind, sowie anderer Vorschriften, auch wenn sie besonderer Erinnerung und Abänderung würdig sind.“ Übersetzung von GPW.).

[3] Vgl. SC, Nr. 4.

[4] Vgl. J. A. JUNGMANN, Kommentar zur Liturgiekonstitutin Sacrosanctum Concilium, in: LThK, Bd. 1, 17. Im Original steht „Artikel 4“ fett gedruckt.

[5] W. WALDSTEIN, Hirtensorge und Liturgiereform. Eine Dokumentation, Augsburg 1977, 118 f.

[6] SC, Nr. 49. Der deutsche Text ist dem LThK , Teil 1, Freiburg 1966, 53 entnommen. Die Hervorhebung im Text steht nicht im Orginal.

[7] N. BUX, La Riforma di Benedetto XVI. La liturgia tra innovazione e tradizione, Casale Monferrato 2008, 79: „Sembra che l´intenzione del concilio fosse che la revisione di cui si parla nei paragrafi successivi della Sacrosanctum Concilium, avrebbe riguardato solo il rito della messe col popolo. La costituzione sulla sacra liturgia ovviamente immagina che la messe antica continui a esistere come forma sacerdotale di celebrazione del sacrificio eucaristico senza la presenza dei fedeli; ciò significa anche che il prete ha il diritto di celebrare l´antico rito come messe privata.“ („Es scheint, dass die Absicht des Konzils gewesen ist, dass die Revision, über die in den folgenden Paragraphen von Sacrosanctum Concilium die Rede ist, ausschließlich den Ritus der Messe mit Volk im Blick hatte. Die Konstitution über die Heilige Liturgie hatte offensichtlich vor Augen, dass die alte Messe weiterhin bestehen sollte als die priesterliche Form der Zelebration des eucharistischen Opfers ohne Anwesenheit der Gläubigen. Das bedeutet auch, dass der Priester das Recht hat, die alte Messe als Privatmesse zu feiern.“ Übersetzung von GPW.).

[8] Am 24 Mail 1976 erklärte Paul VI. in einer Ansprache vor dem Konsistorium: „Novus Ordo promulgatus est, ut in locum veteris substitueretur post maturam deliberationem, atque ad exsequendas normas, quae a Concilio Vaticano II impertitae sunt.“ („Der Novus Ordo ist promulgiert worden, damit er nach reifer Überlegung an die Stelle des alten trete, und zur Umsetzung der Normen, die vom Zweiten Vatikanischen Konzil erlassen worden sind.“ Übersetzung GPW.). Vgl. Allocutio Pauli VI in Consitorio vom 24. Mai 1976, in: Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae II, 117, Rdnr. 3477.

[9] Instructio „de Constitutione Apostolica ´Missale Romanum´“, in: Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae I ,633, Rdnr. 1990: „Sacerdotes aetate provecti qui Missam sine populo celebrant, quique graviores forsitan experiantur diffcultates in novo Ordine Missae et novis textibus Missalis Romani et Ordinis lectionum Missae in usum assumendis, possunt, de consensu sui Ordinarii, ritus et textus qui nunc sunt in usu retinere.“ („Ältere Priester, die die Messe ohne Volke zelebrieren und die eventuell schwierigere Probleme mit der Annahme des Gebrauchs des neuen Messordo und der neuen Texten des Missale Romanum und der Leseordnung der Messe erfahren, können mit Zustimmung ihres Ordinarius, die bestehenden Riten und Texte beibehalten.“ Übersetzung von GPW.).

[10] Vgl. die Notficatio „de Missali Romano, Liturgia Horarum et Calendario“, vom 14. Juni 1971, in: Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae I, 803, Rdnr. 2578, und die Notificatio „de Missali Romano“, vom 28 Oktober 1974, in: Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae II, 56, Rdnr. 3317.

[11] Faktisch jedoch kommt die restriktive, nur für bestimmte Priester und in Ausnahmesituationen zugelassene Gebrauch des Missale Romanum von 1962 einem Verbot gleich. Hierüber klagt Benedikt XVI. in seiner Autobiographie, die er als Kardinal verfaßt hat: „Das zweite große Ereignis am Anfang meiner Regensburger Jahre war die Veröffentlichung des Missale Pauls VI., verbunden mit dem fast völligen Verbot des bisherigen Missale nach einer Übergangsphase von nur einem halben Jahr. Daß nach einer Zeit des Experimentierens, das die Liturgie oft tief entstellt hatte, wieder ein verbindlicher liturgischer Text vorlag, war zu begrüßen. Aber ich war bestürzt über das Verbot des alten Missale, denn etwas Derartiges hat es in der ganzen Liturgiegeschichte nie gegeben.“ J. RATZINGER, Aus meinem Leben. Erinnerungen, München 1998, 159 und 172.

[12] Constitutio Apostolica Missale Romanum (vom 3. April 1969), in: Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae I (1963 – 1973). 464, Rdnr. 1372. Hervorhebungen nicht im Original.

[13] Übersetzung von GPW.

[14] Unter „Abrogation“ versteht man die gänzliche Aufhebung eines Gesetzes. Daneben gibt es die teilweise Aufhebung, die als „Derogation“ bezeichnet wird. Der Begriff der „Obrogation“ ist im Gesetzbuch aufgegeben. Er bezeichnete die stillschweigende Aufhebung eines Gesetzes. In den cann. 53 und 1739 wird er noch im Sinne von Derogation verwendet. Zum Teil werden die Begriffe im CIC/1983 allerdings nicht unterschieden, was für die Eindeutigkeit des betreffenden Gesetzestextes nachteilig ist. Vgl. W. AYMANS - K. MÖRSDORF, Kanonisches Recht, Bd. 1, 190.

[15] Ibid., 190.

[16] Die Formen des Genus des lateinischen Partizip Präsens Aktiv sind für Maskulinum, Femininum und Neutrum gleich, da dieses Partizip zur konsonantischen Deklination gehört. Eine Ausnahme bilden nur der Akkusativ Singular und der Nominativ und Akkusativ Plural des Neutrum.

[17] Vgl. R. KÖSTLER, Wörterbuch zum Codex Iuris Canonici, München 1927, 240 f.

[18] Vgl. die entsprechende Untersuchung von A. MONTAN, „Benedictus XVI, Litterae apostolicae motu proprio datae de usu extrordinario antiquae fomae Ritus romani: Summorum Pontificum (07.07.2007). Annotazioni canoniche“, in: Apolllinaris 82 (2009), 429 ff.

[19] Ibid., 434.

[20] Ibid., 434: „In effetti, si tratta di clausole generali che altre non sono che indicazioni. Non si tratta di abrogazione diretta ed esplicta, radicale et totale. Secondo larga parte della dottrina, le clausole non possono essere assunte con valore abrogativo assoluto.“ („Tatsächlich handelt es sich um allgemeine Klauseln, die nur Hinweise sind. Es handelt sich nicht um direkte und ausdrückliche, radikale und totale Abrogation. Nach einem breiten Teil der Lehre können die Klauseln nicht mit absoluter abrogativer Kraft übernommen werden.“ Übersetzung GPW.).

[21] Im CIC/1917 can. 22.

[22] A. MONTAN, „Benedictus XVI, Litterae apostolicae“, 434.

[23] Ibid., 434.

[24] Ibid., 434 f.

[25] Ibid., 435: „… è lo stesso supremo legislatore liturgico da affermare che il Messale romano promulgato da Giovanni XXIII nel 1962 in linear di principio non è mai statt abrogato. I testi dubii vanno chiariti e interpretati anche alla luce di questa pecisa affermazione.“

[26] SC Cult. Epistula “Quattuor abhinc annos”, in: AAS 76 (1984) 1088-1089.

[27] Motu Proprio Ecclesia Dei adflicta in: AAS 80 (1988) 1495-1498.