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14 Jahre „Summorum Pontificum“

Bild: Sailko, Wikimedia, CCBY 3.0Heute vor 14 Jahren, am 7. Juni 2007 erfolgte die Veröffentlichung von Papst Benedikts Motu proprio Summorum Pontificum, mit dem das Recht aller Priester der lateinischen Kirche zur Zelebration im überlieferten Ritus festgestellt und bekräftigt wurde. Zur Sache haben wir bereits vor einigen Tagen aus Anlaß des ebenfalls 14-jährigen Bestehens dieser Website alles in unserer Sicht Wichtige in diesem Artikel gesagt. Heute daher nur noch einige Gedanken zu der bemerkenswerten Entwicklung, daß wir jetzt in Tagen oder Wochen die Veröffentlichung eines neuen päpstlichen Dokumentes erwarten, das die damals erlassene Gesetzgebung weitgehend und im wesentlichen zurücknimmt.

Eine derartige Zurücknahme, ja Umkehrung eines wichtigen Gesetzes innerhalb eines so kurzen Zeitraums wäre beispiellos und irritierend. Mehr als irritierend, wenn man bedenkt, daß der ebenfalls in einem beispiellosen Akt abgedankte Vorgänger und Urheber des Gesetzes immer noch mit der weißen Soutane und dem Titel eines Papstes in einem kleinen Kloster im Vatikan lebt. Sein Nachfolger logiert in einer Etage des vatikanischen Gästehause; die seit dem 19. Jh. als Papstwohnung genutzten Räume im apostolischen Palast sind verwaist.

Im Zentrum der erwarteten Neuregelung steht die Aufhebung der Bestimmungen, die das Recht aller Priestern der römischen Kirche feststellen – unter Beachtung ‚pastoraler Erfordernisse‘ – auch im überlieferten Ritus zu zelebrieren. Die Entscheidungsgewalt darüber soll für den Diözesanklerus vollständig auf die Bischöfe übergehen, die auch noch stärker als bisher in Art und Umfang die Tätigkeit der ehemaligen Ecclesia-Dei-Gemeinschaften eingreifen können – sofern sie denen überhaupt eine Tätigkeit in ihren Diözesen erlauben. Als bevorzugte Eingriffsmöglichkeiten zeichnen sich ab der beispielhaft von französischen Bischöfen betriebene (rechtswidrige) Zwang zur Konzelebration und die Verpflichtung zum Biritualismus durch die Verwendung als Aushilfspriester in den Diözesen.

Wenn es dahin kommt, würden sich die Maßnahmen in eine seit dem 2. Vatikanum erkennbare Entwicklungslinie einordnen, die die Priester immer stärker als bloße „Gehilfen“ des Bischofs betrachtet, der alleine die volle Priester- und Hirtenvollmacht in „seiner“ Diözese ausübt. Inwieweit eine solche Entwicklung mit der Sakramentenlehre der Kirche und dem daruf fußenden Kirchenrecht zu vereinbaren ist, wäre in Zukunft kritisch zu beobachten und zu untersuchen.

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