Bereichsnavigation Themen:

Schäbiges Spiel über Bande

Das Verwirrspiel um „Amoris laetitia“ geht in eine neue und vielleicht die entscheidende Runde. Der Papst hat – und das bereits im vergangenen Sommer – angeordnet, sein Empfehlungsschreiben für die von der bisherigen Lehre abweichende Direktive der Bischöfe um Buenos Aires zum berüchtigten Kapitel 8 von AL sowie diese Direktive selbst in den Acta Apostolicae Sedis zu veröffentlichen und damit verbindlich zu machen. Die beiden Schreiben werden in diesem höchstrangigen „Gesetzblatt“ der Kirche begleitet von einer Notiz des Leiters des Staatssekretariats, Kardinal Pietro Parolin, die (voller Wortlaut ) besagt:

Der Summus Pontifex hat angeordnet, daß die beiden vorstehenden Dokumente durch die Veröffentlichung auf der vatikanischen Website und in den Acta Apostolica Sedis als Ausruck des Authentischen Lehramtes verkündet werden. Im Vatikanischen Palast, 5. Juni 2017“

Hier zur Erinnerung noch einmal der Kernsatz des päpstlichen Briefes an seine Heimatbischöfe:

Das Dokument ist sehr gut und erklärt vollständig die Bedeutung des 8. Kapitels von Amoris Laetitia. Es gibt keine anderen Interpretationen. Und ich bin sicher, es wird viel Gutes bewirken. Möge der Herr diese Mühen pastoraler Nächstenliebe lohnen.“

Damit haben beide Dokumente eine bemerkenswerte Laufbahn absolviert. Die Interpretation der „Bischöfe der Pastoralregion Buenos Aires“ war eine von mehreren sich teilweise – z.B. gegenüber der der polnischen Bischofskonferenz – widersprechenden Interpretationen der Enzyklika. Einer von mehreren guten Gründen für die Formulierung der nie beantworteten Dubia. Und als wir zum ersten mal von der päpstlichen Empfehlung für die argentinische Interpretation hörten, war das ein unbestätigtes und von Rom zunächst dementiertes Gerücht. Später hieß es dann, ja, es habe einen Brief gegeben, aber der sei privat und man werde sich dazu nicht äußern. Noch später wurde der Brief dann von untergeordneter Stelle als Ausdruck des korrekten Verständnisses in die Diskussion um die Dubia eingeführt – und nun beansprucht beides durch Veröffentlichung in den AAS höchste Verbindlichkeit. Tatsächlich gibt das Kirchenrecht (in Canon 8 § 1) den dort veröffentlichten Dokumenten Gesetzeskraft für die Gesamtkirche und verlangt (nach Canon 752), daß sich alle Katholiken dem in der Notiz des Staatsekretärs angerufenen „Authentischen Lehramt“ „in Verstand und Willen fromm unterwerfen“.

Über den Grad oder auch die Möglichkeit einer Verbindlichkeit dieses auf so bemerkenswerte Weise bis in die AAS beförderten „Privatbriefes“ hinsichtlich einer von der Lehre der Kirche abweichenden Lesart eines Zweifel nährenden päpstlichen Dokuments mögen Berufene entscheiden. Wohlwollende Interpreten unter den Kardinälen und Bischöfen, die bisher davon ausgehen zu können glaubten, der Papst beabsichtige keine Änderung der Lehre, haben nun ein großes Problem. Im Fußvolk ist es leichter: Wer sich in seiner Lebenswirklichkeit an den Katechismus hält, wie er vor der Machtübernahme der Bergoglianer gegolten hat und auch heute noch gilt, kann nicht in die Irre gehen.

Wichtig und überaus aufschlußreich für das Verständnis der aktuellen Situation der Kirche ist der Ablauf dieses „Gesetzgebungsverfahrens“, dessen Kompliziertheit sich in den verwickelten Sätzen dieses Artikels widerspiegelt. Um diesen Ablauf noch einmal in deutlichen Strichen zu skizzieren:

Am Anfang steht eine Enzyklika enzyklopädischen Umfangs, bei der in einer Fußnote – an die sich der päpstliche Verfasser später nicht mehr so genau erinnern kann – eine Abweichung von der bisherigen Lehre zu einer ganzen Reihe von wichtigen Gegenständen impliziert wird. Nicht ausgesprochen, aber impliziert. Das provoziert unterschiedliche bis gegensätzliche Interpretationen – nicht durch Hinzu und Kunz, sondern seitens mehrerer Bischofskonferenzen. Diese Entwicklung führen zu vielerlei Zweifeln, die sich schließlich in der Form der von vier Kardinälen formell eingereichten Dubia verdichten. Diese Dubia finden keine Antwort, die Einreicher werden von untergeordneten Stellen, andeutungsweise aber auch vom Papst selbst, lächerlich gemacht und verleumdet. Es gibt Gerüchte über einen päpstlichen Privatbrief, der die häretisierende Deutung der unklaren Stellen durch eine Bischofskonferenz „in einem fernen Land“ unterstützen soll. Das wird erst bestritten, dann zugegeben.

In den anschließenden Debatten wurde seitens der Bergoglianer gleichzeitig betont,

  • daß es keine Veränderung der bisherigen Lehre gebe,
  • daß die Lehre unter pastoralen Gesichtspunkten weiterentwickelt werden müsse und
  • daß der Papst das Recht habe, die Lehre zu verändern.

Den vorläufigen Anbschluß bildet nun die Veröffentlichung der Dokumente im Gesetzblatt, die den erst angedeuteten, aber dann bestrittenen, dann im „Spiel über die Bande“ vorangetriebenen Veränderung Gesetzeskraft zu verleihen scheint. Allerdings nicht mit Unterschrift des Papstes selbst, sondern durch den Staatssekretär, der sich auf eine Anordnung des Papstes beruft. In einem Wort: Bergoglianischer Regierungsstil vom Feinsten. Das Ziel: Die Veränderung, die Verwässerung, die „Überwindung“ der bisherigen Lehre, wo sie dem Zeitgeist als „unvermittelbar“ erscheint.

Zusätzliche Informationen