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Eine bemerkenswerte Auskunft von Ecclesia Dei

Priester und Gläubige bilden einen Kreis um den AltarIm vergangenen Mai erteilte die päpstliche Kommission Ecclesia Dei eine Antwort auf eine bereits 2009 erstmals eingereichte und anscheinend später im Licht von Universæ Ecclesiæ mpodifizierte Frage:

Ist der Begriff „legitim“, wie er in Artikel 19 von UE verwandt wird, zu verstehen

a) als in ordentlichem Verfahren entsprechend dem Kirchenrecht (ius ecclesiasticum) zustande gekommen oder

b) in Übereinstimmung mit kirchlichem und göttlichem Recht (ius divinum), so daß darin nichts lehrmäßig falsches oder anderswie nicht gottgefälliges zu sehen ist.

Antwort der Kommission nach über dreijähriger Bedenkzeit erteilt unter der Protokollnummer 156/2009 am 23. Mai 2012:

Diese päpstliche Kommission möchte sich auf die Aussage beschränken, daß „legitim“ hier im Sinne von a) zu verstehen ist.

Die Implikationen dieser Antwort sind zweifellos erst nach ausführlichen rechtlichen Erwägungen vollständig zu bestimmen. Allerdings erscheint jetzt schon sicher, daß eine grundsätzliche Kritik an der Zulässigkeit und Gottgefälligkeit einzelner Bestimmungen der Liturgiereform, wie sie z.B. in der Ablehnung weiblicher Altardiener oder der Handkommunion zum Ausdruck kommen kann, in Zukunft von progressistischer Seite nicht mehr angeführt werden kann, um Befürwortern der überlieferten Liturgie zu unterstellen, sie bestritten die „Legitimität“ der Liturgiereform und erfüllten deshalb nicht die in Summorum Pontificum und Universæ Ecclesiæ aufgestellten Bedingungen für die Feier der hl. Messe in Einheit mit Papst und Kirche.

Oder weniger juristisch gewunden ausgedrückt: Die Lituirgiereform ist zwar rechtlich korrekt zustandegekommen und daher gültig - aber das bedeutet noch nicht, daß sie in allen Einzelheiten und Ausdrucksformen voll der unwandelbaren Lehre der Kirche und dem Willen Gottes entspricht.

Einzelheiten zur Anfrage und der Einschätzung der Antwort von Ecclesia Dei bei Fr. Zuhlsdorf.

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