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Die „neuen Heiligen“ zum Dritten...

Bild: Von der Website des AutorsFr. Hunwicke hat sich noch einmal genauer mit den Vorgaben zur Berücksichtigung neuer Heiliger im alten Ritus befasst und kommt dabei zu interessanten Übrlegungen. Wir geben das hier weiter - obwohl wir ihm in einem nicht unwichtigen Punkt, den wir am Schluß anmerken, nicht folgen wollen.

Es beginnt ein langes ZitatDas jüngste Dekret der Glaubenskongregation erlaubt für den überlieferten Römischen Ritus die wahlweise Feier der Feste von Heiligen, die seit 1960 kanonisiert worden sind.

Selbstverständlich wird niemand die Hunderte, die es davon gibt, allesamt berücksichtigen wollen. Viele Journalisten wissen nicht, daß die Tatsache, daß ein Mann oder eine Frau in den Catalogus Sanctorum aufgenommen wird, nicht bedeutet, daß ihr Feiertag nun auch in jeder katholischen Kirche auf der Welt begangen werden muß. Auch nicht in jeder katholischen Kirche des Lateinischen Ritus. Und selbst wenn sie in das Calendarium Romanum Generale (des Novus Ordo) aufgenommen werden, bedeutet das noch nicht, daß ihr Gedenken vorgeschrieben ist. Ihr Gedenken kann auch dem Ermessen anheimgestellt sein, nicht mehr.

Deshalb habe ich einmal versucht die Kanonisierungen nach 1960 zusammenzustellen, deren Gedenken als verpflichtend für den Novus Ordo in das Calendarium Romanum Generale aufgenommen worden sind. Man kann davon ausgehen, daß diese im Bewußtsein des frommen Volkes „angekommen“ sind und sich voller Anerkennung in der ganzen lateinischen Kirche erfreuen.

Wie viele hundert bleiben wohl für diese Liste übrig? Nun, es sind von der ganzen großen drängelnden Menge gerade einmal fünf! Und drei davon betreffen das Gedenken von ganzen Gruppen von Märtyrern. Zwei von der Liste, die unten in eckigen Klammern verzeichnet sind, kommen dann bei der praktischen Handhabung des Gedenkkalenders doch nicht zum Zuge.

Damit hätten wir denn drei, und das sind sie:

Hier geht es weiter

  • Junius 3, S. Caroli Lwanga et Sociorum Martyrum

  • [Augustus 14, S. Maximiliani Kolbe Martyris – doch der muß draußen bleiben, weil die Vigil von Mariä Himmelfahrt als Fest II. Klasse Vorrang genießt]

  • September 20, Ss Andreae Kim et Sociorum Martyrum

  • September 23, S. Pii de Pietrelcina Confessoris

  • [November 24, Ss. Andreae Dung-Lac et Sociorum Martyrum, wird verdrängt durch den hl. Johannes vom Kreuz]

So kann man also, sofern man das will, diese drei Gedenktage als de facto III.-Klasse Heilige nach dem Commune des Missales und des Breviers feiern.

Lassen Sie mich bitte wissen, ob ich hier einen Fehler gemacht oder etwas übersehen habe – vermutlich ist das so.

Wenn jemand gerne eine Liste der (nach 1960er) Gedenktage hätte, die im Novus Ordo optional sind – lassen Sie mich das bitte wissen. Ich denke, dann kommen wir auf 12 – 15, darunter auch die ganzen nachkonziliaren Päpste und Mutter Theresa...

Und denken Sie bitte daran, daß es da noch Leute wie den hl. Louis Grignion de Montfort gibt, die zwar lange vor 1960 heiliggesprochen worden sind, aber erst danach den Sprung von den Heiligen, deren Gedenken nur in bestimmten Regionen zulässig war, in das allgemeine Calendarium Romanum Generale geschafft haben.

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Wir wollen die freundliche Einladung des drittletzten Abschnitts annehmen und vermuten, daß Fr. Hunwicke mit dem Satz „So kann man also, sofern man das will, diese drei Gedenktage als de facto III.-Klasse Heiliger nach dem Commune des Missales und des Breviers feiern“ entweder von uns falsch verstanden worden oder er selbst einem Fehlschluß unterlegen ist. So wie wir das sehen, eröffnen die neuen Dekrete – stets in optionaler Weise - Raum für die Berücksichtigung einer weitaus größeren Zahl „neuer“ Heiliger in der „alten Messe“.

Der Umstand, daß das Gedenken bestimmter Heiliger für den Novus Ordo vorgeschrieben ist, hat keinen Einfluß auf die Zulässigkeit von deren Feier in der überlieferten Liturgie. Prinzipiell können u.E. alle neuen Heiligen, die im allgemeinen Catalogus der Kirche mit einem speziellen Gedenktag verzeichnet sind, nach den neuen Dekreten als Feste III.Klasse auch in der alten Liturgie an diesem Tag gefeiert werden – sofern es keine Terminkollision mit einem höherrangigen Fest gibt. Dabei sind vorläufig, solange es noch keine speziellen Formulare gibt, die regulären Formulare aus dem Commune Sanctorum zu verwenden oder gegebenenfalls zu kommemorieren.

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