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Noch einmal: Mundkommunion

Bild: ISPN, eigene AufnahmeIn fast allen Diözesen Deutschlands und in aller Welt haben die Ortsbischöfe die Spendung der hl. Kommunion in den Mund „verboten“ und damit Priester und Gläubige, die sich der überlieferten Liturgie verpflichtet sehen, in eine äußerst unersprießliche Lage gebracht. Vielfach verzichten Gläubige daher auf den Empfang der Kommunion unter als belastend empfundenen äußeren Umständen, anderswo haben auch Priester von sich aus die Spendung der Kommunion während der hl. Messe eingestellt und verweisen die Gläubigen auf mehr oder weniger private Alternativen, wie sie durch das Kirchenrecht durchaus ermöglicht werden.

Die Foederatio Una Voce Internationalis hat in einem Memorandum überzeugend dargelegt, daß das pauschale Verbot der Mundkommunion durch die Bischöfe vom Kirchenrecht nicht abgedeckt wird, sondern eindeutig rechtswidrig und damit unwirksam ist. Das ist freilich angesichts der realen und von keinem „Synodalen Weg“ in Frage gestellten innerkirchlichen Machtverhältnisse eine eher theoretische Feststellung. Viele Bischöfe sind durch Verweise auf das geltende Recht der Kirche längst nicht mehr zu beeindrucken – sie wissen es besser und machen, was sie wollen.

Im konkreten Fall dürfte ihre erste Motivation darin bestehen, Ergebenheit gegenüber der staatlichen Obrigkeit zu demonstrieren und sich auf gar keinem Fall dem Risiko auszusetzen, von der „sprungbereiten Feindseligkeit“ (Benedikt XVI.) der Medien oder gar vor Gericht als Verbreiter von Infektionen angeschuldigt zu werden. In manchen Fällen mag auch die ebenfalls stets sprungbereite Neigung eine Rolle gespielt haben, die Anhänger der Tradition in Verlegenheit zu bringen – entschlossener Reformgeist scheut vor keiner Instrumentalisierung auch der heiligsten Dinge zurück.

So wie die rechtliche ist auch die medizinisch/naturwissenschaftliche Begründung für das Verbot der Mundkommunion in keiner Weise haltbar oder gar abgesichert.

Hier geht es weiter Man kann auch geradezu entgegengesetzt argumentieren, wie das eine Gruppe von 21 australischen Ärzten getan hat, die in einem Brief an die katholischen Bischöfe ihres Landes darlegt, daß die traditionelle Art von Spendung und Empfang der hl. Kommunion der Verbreitung von Viren und anderen Erregern sogar noch mehr Hindernisse bietet als die Kommunion mit der Hand – mit der man eben erst einen Knopf der Jacke geschlossen oder die Kirchenbank berührt hat.

Wir bleiben also auf das kirchliche Recht verwiesen – und in diesem Zusammenhang hat Fr. Hunwicke dieser Tage einen bemerkenswerten Fund mitgeteilt. Er war auf der Suche nach dem autoritativen Dokument „Memoriale Domini“ (1969), das die Freiheit aller Katholiken zum Empfang der Mundkommunion festschreibt, und das – oft ohne ausdrücklich oder gar im Wortlaut zitiert zu werden – auch den späteren Erklärungen zu Grunde liegt, wie sie im Papier der FIUV angeführt werden. Merkwürdigerweise konnte er dieses Dokument nirgendwo in Internet finden und mußte daher die mühselige Arbeit einer Durchforstung der Acta Apostolicae Sedis auf sich nehmen – die ihn aber schließlich ans Ziel brachte.

Die Lektüre erbrachte zwei erstaunliche Ergebnisse. Die Aussage des Dokuments, das zeitlich und inhaltlich in die Reihe anderer Dekrete und Ausführungsbestimmungen zur Etablierung des Novus Ordo gehört, ist von einer heute in römischen Dokumenten nur noch selten vorfindbaren Eindeutigkeit. Es ordnet (1) an, die Mundkommunion müsse beibehalten werden (servari debet, non solum quia in tradito plurium saeculorum more innotitur, sed praesertim quia Christifidelium reverentiam erga Eucharistiam significat), es hält (2) die Tür ein paar Millimeter weit für Ausnahmen offen, und es bekräftigt (3) das Recht der glaubenstreuen Christen zum Empfang der Mundkommunion auch da , wo eine Genehmigung zur optionalen Kommunionausteilung auf die Hand erteilt worden ist.

Das zweite Ergebnis seiner Recherche, das Fr. Hunwicke seinen Leser mit spürbarem Vergnügen mitteilt, ist die Person des Würdenträgers, der das Dokument in Kraft gesetzt hat. Es ist kein Geringerer als – wie Hunwicke schreibt – „der verehrungswürdige Großmeister der Liturgie höchstselbst, H. Bugnini“. Wobei das „H“ in der offiziellen Titulatur dem ganzen die Krone aufsetzt, wird der Vorname des Großmeisters doch sonst meist als „Annibale“ angegeben. Auch hier also gilt: Erst die lateinische Fassung bringt die ganze Wahrheit ans Licht.

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Deutschsprachige Leser haben es leichter als Fr. Hunwicke: Die Suche nach dem Dokumentennamen „Memoriale Domini“ führt sehr schnell zu einem Artikel auf Kathpedia, der den Wortlaut des Dokuments enthält. Und das nicht nur in Deutsch, sondern auch auf Latein.

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