Die Zweigestaltigkeit des einen Römischen Ritus
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- 14. September 2012
Wie bestellt zum 5. Jahrestag des Inkrafttretens von Summorum Pontificum erreicht uns ein weiterer Beitrag von Clemens Victor Oldendorf, der eine weitere Präzisierung der rechtlichen Stellung der „Außerordentlichen“ Form des römischen Ritus und ihres Verhältnisses zur praktisch doch gewohnheitsmäßig „unordentlich“ zelebrierten „ordentlichen Form“ unternimmt. Der Begriff der „liceitas“, den die Präambel für eine Rekonziliation der Piusbruderschaft für die Liturgie Papst Pauls VI. beansprucht, bildet hier nur den Ausgangspunkt für wesentlich weiter gehende Überlegungen. Sie reichen bis zu der bemerkenswerten Feststellung, daß - alleine nach kanonistischen Maßstäben betrachtet - „bei einer Reform der Reform, wenn diese langfristig wieder in eine einzige Gestalt des Römischen Ritus münden soll, die außerordentliche Form sich eher an der ordentlichen Form orientieren müsste als umgekehrt“.
Liceitas und ein zugleich ultramontanes und gallikanisches Erbe
von Clemens Victor Oldendorf
Die erste Beschäftigung mit dem Begriff der Liceitas hat bereits klargestellt, dass er nicht mit Rechtmäßigkeit zu übersetzen ist. Zugleich wurde vermerkt, dass er im geltenden Codex des kanonischen Rechtes nur zweimal vorkommt. Diesbezüglich muss zunächst eine kleine Korrektur vorgenommen werden. Während licet im Lateinischen häufig vorkommt und in der Sentenz: „Quod licet Iovi non licet bovi“ allen Lateinschülern bekannt ist, ist die substantivierte Form liceitas selten, eigentlich sogar ausgesprochenes Juristen- oder Kanonistenlatein. Im geltenden Codex des Kirchenrechtes von 1983 kommt sie wie gesagt nur zweimal vor. Aber nicht, wie zuerst angegeben, in can. 905 § 1 und can. 1127 § 1, sondern in cann. 506 § 1 und 1127 § 1. Beidemale steht das Wort dort als liceitatem im Akkusativ Singular. Im ersten Fall geht es um die Bedingungen, die in den Statuten der Kanonikerkapitel für die Gültigkeit und Erlaubtheit (= liceitatem) von Rechtsgeschäften festgelegt sein müssen, im zweiten Fall ist das Eherecht betroffen und wird gesagt, dass bei einer Mischehe zwischen einem Katholiken und einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus die kanonische Eheschließungsform ad licietatem tantum, nur zur Erlaubtheit einzuhalten ist.
Zweigestaltigkeit des einen Römischen Ritus
Im Motu proprio Summorum Pontificum Art. 1 wird die Zweiförmigkeit des einen Römischen Ritus eingeführt und gesagt, dass der ältere Usus niemals abrogiert worden sei, numquam abrogatam. Dasselbe stellt nochmals der Begleitbrief an die Bischöfe fest und erläutert die Aussage gewissermaßen auch, indem es dort vom Missale von 1962 heißt, dass „es nie rechtlich abrogiert wurde und insofern im Prinzip immer zugelassen blieb.“ Die Zweiförmigkeit des einen Römischen Ritus, man könnte sie auch Ambiformität nennen, ist damit nicht mehr nur eine Privatmeinung des Theologen Joseph Ratzinger, insofern dieser liturgiewissenschaftlich oder liturgierechtlich interessiert ist, sondern eine verbindliche juristische Feststellung durch den Papst als dem obersten Gesetzgeber der Kirche. Einmal ist da das historische Faktum, dass Paul VI. offensichtlich die Absicht hatte, den Gebrauch der älteren liturgischen Bücher mittel- und langfristig völlig zu unterbinden, und da ist es auch kein Gegenargument, dass alte und gebrechliche oder behinderte Priester auch schon unter Paul VI. weiterhin die alten liturgischen Bücher verwenden durften. Die Eigenschaften, die sie besitzen mussten, nämlich alt und gebrechlich oder behindert zu sein, zeigt, dass mit ihnen auch der Gebrauch der älteren Bücher als Auslaufmodell angesehen wurde, dessen biologisches Ende absehbar war. Außerdem durfte an diesen Messen stets nur ein Gläubiger teilnehmen, der ministriert hat.
Numquam abrogatam ist einerseits ein kosmetischer Eingriff in das Faktum der nachkonziliaren Liturgiereform durch Paul VI., weil dem Heiligen Vater allzugut klar ist, dass ohne ein solches Korrektiv die Legitimität jeder Liturgiereform sehr fragwürdig wäre. Wir sagten es schon bei unserer ersten Beschäftigung mit dem Begriff der Lizeität: Auch nicht der rechtgläubigste neue Ritus könnte rechtskräftig eingeführt werden, mit der erklärten Absicht, dadurch einen intakten, bestehenden, rechtgläubigen Ritus zu unterdrücken. Strenggenommen müsste man hinzufügen, dass auch ein rechtgläubiger, überlieferter Ritus nicht ohne Weiteres einen anderen überlieferten, rechtgläubigen Ritus rechtskräftig ersetzen kann, solange der zu ersetzende Ritus in seiner überlieferten Gestalt gleichermaßen liturgisch und dogmatisch intakt ist. Dieses Bewusstsein war auf Trient und in der Bulle Quo primum tempore an sich noch vorhanden, ging aber bald darauf schleichend verloren und wurde im Ultamontanismus des 19. Jahrhunderts konsequent einem römischen Zentralismus oder Papalismus in der Liturgie geopfert. Der römisch-tridentinische Ritus bekam als Ritus des Papstes eine Sogwirkung: Wer papsttreu sein wollte, schloss sich der liturgischen Praxis Roms an, auch wenn Ordens- oder diözesane Eigenriten bestanden, die Trient an sich noch geschützt hatte.
Derogative Liturgiereform bei gleichzeitiger Koexistenz zweier ritueller Formen
Mit der Sprachregelung eines neueren und eines älteren Usus des einen Römischen Ritus wird sodann zugleich in Summorum Pontificum gesagt, dass beide Feiergestalten des Ritus sich so stark unterscheiden, dass sie eine legitime, wechselseitige Eigenständigkeit besitzen, gleichzeitig aber doch noch eine so große Übereinstimmung wahren, dass Eigenständigkeit nicht Selbstständigkeit wird, beide Feiergestalten sozusagen die beiden Gesichter des einen Römischen Ritus bleiben. Dass das faktisch eine Glättung der geschichtlichen Tatsachen ist, sei dahingestellt, da es aber der oberste kirchliche Gesetzgeber und Gesetzesinterpret ist, der diese Feststellung trifft, ist sie juristisch maßgeblich und verbindlich. Das gilt auch, wenn sie unter gewisser Hinsicht sicherlich das juridische Instrument der fictio angewandt hat, von der man spricht, wenn der Gesetzgeber eine rechtlich zu ordnende Materie wie ein rechtlich bereits geregeltes Phänomen behandelt oder unter diesem de iure subsumiert, auch wenn die neue Materie diesem bereits bestehenden rechtlichen Phänomen oder einer bereits geltenden Norm de facto nicht in allen Aspekten entspricht.
Was eher übersehen wurde, ist folgendes: Es heißt im Motu proprio Summorum Pontificum „numquam abrogatam“, nicht „derogatam“. Von Abrogation spricht die Jurisprudenz nur, wenn eine gesetzliche Norm oder die dadurch rechtlich geregelte Materie selbst aus dem Normengefüge einer Rechtsordnung ersatzlos getilgt wird. Wird eine Norm durch eine neue Norm ersetzt, so spricht man von Derogation. Der entsprechende Rechtsgrundsatz lautet: „Lex posterior derogat priori“ und besagt, dass ein später erlassenes Gesetz das frühere Gesetz aufhebt, das zuvor die identische rechtliche Materie geregelt hat. Abrogiert hat Paul VI. die Messe nicht, das würde nämlich heißen, er hätte die Messe abgeschafft und heute gäbe es keine Messe mehr. Abrogiert hat er auch die liturgischen Bücher nicht, sondern sie höchstens derogiert, weil es für alle alten liturgischen Bücher eine entsprechende neue Ausgabe gibt. Im strikten Wortsinn genommen, besagt also die Aussage numquam abrogatam gar nichts besonders bemerkenswertes, denn durch die Einführung der neuen Bücher wurden die älteren Bücher gewissermaßen nur derogiert.
Legitimitas und Liceitas
Wenn wir jetzt weiter auf die vermutlich in der letzten Fassung der Lehrmäßigen Präambel vom 13. Juni 2012, die Ecône annehmen soll, vorkommende Begrifflichkeit liceitas eingehen, müssen wir feststellen, dass die Instruktion Universae Ecclesiae zum Motu proprio Summorum Pontificum noch kräftiger formuliert. In UE 19 heißt es: „Christifideles celebrationem secundum formam extraordinariam postulantes, auxilium ne ferant neque nomen dent consociationibus, quae validitatem vel legitimitatem Sanctae Missae Sacrificii et Sacramentorum secundum formam ordinariam impugnent, vel Romano Pontifici, Universae Ecclesiae Pastori quoquo modo sint infensae.“ Zu Deutsch: „Die Gläubigen, die Gottesdienste in der forma extraordinaria erbitten, dürfen nicht Gruppen unterstützen oder angehören, welche die Gültigkeit oder Erlaubtheit der heiligen Messe oder der Sakramente in der forma ordinaria bestreiten und/oder den Papst als Obersten Hirten der Gesamtkirche ablehnen.“ Hier steht also noch legitimitatem, die von Pater Schmidberger in die liceitas hineingelesene Rechtmäßigkeit.
Die liceitas der neuen liturgischen Bücher anzuerkennen, wäre weit weniger verlangt. Das, was man als erlaubt anerkennt, muss man selbst nicht unbedingt praktizieren, um die Anerkennung der Erlaubtheit glaubhaft zu machen; ja, niemand muss von allem, was er als erlaubt anerkennt, in allen Punkten begeistert sein. Er kann Argumente vortragen, warum er selbst es bevorzugt, das Erlaubte nicht zu praktizieren und sogar solche, warum nach seiner Überzeugung bestimmtes besser nicht erlaubt worden oder sein oder, warum es wieder untersagt sein sollte. Das häufig zu vernehmende Argument: „Aber der Heilige Vater zelebriert doch auch im ordentlichen Usus, da können Sie es doch auch tun“, ist an sich immer noch der gleiche ultramontane Papalismus aus dem 19. Jahrhundert.
Summorum Pontificum verlangt ja auch von niemandem, der sich an die neuen liturgischen Bücher hält, persönlich die alten liturgischen Bücher zu verwenden; dass ihr Gebrauch erlaubt ist, muss jeder anerkennen. Freilich, alles, was erlaubt ist, muss in einem bestimmten Sinne auch rechtmäßig und rechtskräftig erlaubt worden sein. Deswegen wohl auch die kanonistische Festlegung, der Derogationscharakter der Liturgiereform Pauls VI. habe nicht die neuen liturgischen Bücher an die Stelle der alten gesetzt, sondern nur eine Koexistenz neuer und alter liturgischer Bücher begründet. Wegen der bestehenden Ambiformität des Römischen Ritus koexistieren jeweils eigenständig die älteren und neueren liturgischen Bücher sozusagen simultan nebeneinander. Im wesentlichen sind sie gleichberechtigt, doch eine gewisse Priorität beziehungsweise Nachordnung schließt der Derogationsakt der Liturgiereform Pauls VI. trotzdem ein, nämlich insofern, als der neuere Usus jetzt als die ordentliche, der ältere als die außerordentliche Form des Römischen Ritus bestimmt worden ist. In der Euphorie über Summorum Pontificum wurde das öfters übersehen oder aus dem Bewusstsein verdrängt.
Außerordentlich bedeutet kirchenrechtlich nicht etwa das Besondere oder Hervorragende, sondern stets die Ausnahme von der Norm und Abweichung von der Regel. Der Bischof ist der ordentliche Firmspender, der Priester nur der außerordentliche. Diakon und Priester sind ordentliche Kommunionspender, Laien nur außerordentliche Kommunionhelfer. So ist die neue Liturgie weiterhin die ordentliche, die alte die außerordentliche. Daran ändert auch die historische Präzedenz der alten Bücher vor den neuen nichts, eben weil sie nur aufgrund einer speziellen Sonderform von Derogation koexistieren. Normalerweise würde gelten, dass die älteren durch die neueren Bücher aufgehoben, also ersetzt werden. Das ist nur deshalb nicht der Fall, weil Benedikt XVI. bestimmt hat, dass die neuen liturgischen Bücher sich einerseits so stark von den alten unterscheiden, dass sie eine eigenständige, neue Form gegenüber alten, bisher einzigen, Form ausgebildet haben, dass aber beide Formen andererseits die wesentliche Identität des Römischen Ritus bewahren und gemeinsam haben.
Wieder ein einziger Römischer Ritus in Kontinuität oder eine neue Form von liturgischer Uniformität und römischem Zentralismus?
Im großen historischen und kulturellen Zusammenhang, sozusagen in der liturgiegeschichtlichen Kontinuität, bedeutet wechselseitige Befruchtung beider Formen dann in den Augen Benedikts XVI. sicher eine Orientierung der neuen Liturgie an dem, aus dem sie sich entwickelt hat. Da aber das Neue eben nicht einfach an die Stelle des Alten getreten ist, sondern das Neue gegenüber dem Alten legitime Eigenständigkeit entwickelt hat und das Alte überhaupt nur deshalb legitimen Fortbestand bewahrt, ist kanonistisch auch klar, dass bei einer Reform der Reform, wenn diese langfristig wieder in eine einzige Gestalt des Römischen Ritus münden soll, die außerordentliche Form sich eher an der ordentlichen Form orientieren müsste als umgekehrt. Wenn eine Reform des Missale Romanum von 1962 wieder in einen solchen eingestaltigen Römischen Ritus münden würde und dieser dann für alle verpflichtend wäre, die in ihrer Liturgie dem Römischen Ritus folgen, wäre das vielleicht tatsächlich die geglückte Integration dessen, was in 40 Jahren nachkonziliarer liturgischer Praxis wirklich gereift ist, in die große Tradition Römischer Liturgie.
Originelle Synthese und Symbiose: Ultramontaner Gallikanismus
Wenn es aber nur darum gehen würde, die außerordentliche Form äußerlich an die ordentliche enger heranzuführen, ohne die ordentliche im Sinne der liturgischen Tradition zu beeinflussen, wäre die Befruchtung einseitig. Solange im Römischen Ritus eine ordentliche und eine außerordentliche Form nebeneinander bestehen sollen, ist es besser, wenn die außerordentliche Form rituell unangetastet bleibt. Als Zeugnis, Ursprung und geschichtlicher Orientierungspunkt der nachkonziliar erneuerten Feiergestalt der Römischen Liturgie. Einzelne zusätzliche Präfationen oder eine behutsame Aktualisierung des älteren liturgischen Kalenders würde allerdings mit der rituellen Integrität der außerordentlichen Form des Römischen Ritus nicht unvereinbar sein.
Die Liturgiereform des II. Vaticanums nahm sich unter anderem auch vor, den nachtridentinischen und nach dem I. Vaticanum nochmals zusätzlich gesteigerten, liturgischen Uniformismus Roms überwinden zu wollen.
Wenn jetzt nur die außerordentliche an die ordentliche Form herangeführt wird, ohne wieder eine gemeinsame Form anzustreben und zu finden, die gleichermaßen den liturgischen und theologischen Anliegen der Liturgiekonstitution, demjenigen, was sich in 40 Jahren nachkonziliarer Praxis wirklich bewährt hat und der großen liturgischen Kontinuität Roms gerecht wird, hat man diesen Zentralismus nicht überwunden und nichts aus ihm gelernt. Dann ist es keineswegs überraschend, wenn sich als Reaktion die Paradoxie ergibt, dass in Gruppen wie der Piusbruderschaft, die gewissermaßen die Erben des Ultramonatnismus sind, gleichzeitig gallikanistische Töne laut werden, wie es passagenweise in der Predigt Weihbischof Bernard Tissiers in Fulda anlässlich der deutschen Distriktswallfahrt zum Heiligen Bonifatius am 2. September 2012, bereits sehr deutlich geschehen ist.