Zur Form der Kommunionspendung
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- 26. April 2018
Wenn Gläubige, die normalerweise an der Eucharistiefeier einer gewöhnlichen Gemeinde – d.h.im Allgemeinen mit Handkommunion – teilnehmen, mit der hl. Messe im außerordentlichen Ritus in Kontakt kommen, entstehen gelegentlich Schwierigkeiten beim Kommunionempfang. Wo diese nur auf die Unsicherheit zurückzuführen sind, was denn nun das angebrachte und richtige Verhalten wäre, lassen sich diese Schwierigkeiten in der Praxis leicht überspielen. Problematisch wird es, wenn jemand auf seinem vermeintlichen „Recht“ besteht und versucht, die stehende Handkommunion mehr oder weniger demonstrativ zu ertrotzen. Das kann zu unschönen und in jedem Fall unwürdigen Szenen führen.
Besonders problematisch ist es, wenn in einer Kirche hinsichtlich der Feier der Liturgie im überlieferten Ritus seitens des Bistums oder des Kirchenrektorats angeordnet wird, auf Wunsch auch die Handkommunion zu ermöglichen, um niemanden zu „diskriminieren“. Genau das war bisher der Fall in der Wallfahrtskirche von Altötting, wo – freilich erst nach einer entsprechenden Intervention von Ecclesia Dei – zwar die Messfeier in der überlieferten Form gestattet wird, aber nur unter der oben genannten Bedingung.
Eine Anfrage eines betroffenen Priesters bei Ecclesia Dei hat jetzt die geltende Rechtslage in aller wünschenswerten Klarheit bekräftigt:
In Beantwortung Ihrer E-Mail vom 12. April 2018 bezüglich Kommunionspendung während der Zelebration der Heiligen Messe in der forma extraordinaria bekräftigt diese Päpstliche Kommission, das die liturgischen Bestimmungen der forma extraordinaria eine Spedung der heiligen Kommunion in die Hände der Gläubigen nicht vorsehen.
Alle sind verpflichtet, die Nr. 28 der Instruktion Universae Ecclesiae zu befolgen, welche daran erinnert, daß das Motu proprio Summorum Pontificum alle Bestimmungen bezüglich der heiligen Riten, die seit 1962 erlassen wurden und mit den Rubriken der liturgischen Bücher unvereinbar sind, die 1962 in Geltung waren, außer Kraft setzt.
Aus pastoralen Gründen ist es gut, daß die Gläubigen, die an der Messe im Vetus ordo teilnehmen, über den Inhalt und die Gründe dieser liturgischen Bestimmungen (vor Beginn der Zelebration) informiert werden.“ (Quelle)
Diese Klarstellung – insbesondere auch der letzte hier zitierte Absatz – sollte dazu beitragen, unwürdige Situationen, wie sie gelegentlich bei der Kommunionspendung anläßlich von Wallfahrten oder Trauungen nach der überlieferten Liturgie zu beobachten sind, zu vermeiden.