Motu Proprio: Summorum Pontificum

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Zusatzinfo

Unordnung und Ungehorsam in Feldkirch

Bischof Dr. Elmar Fischer

Ausführungsbestimmungen des Bistums widersprechen der Gesetzgebung des Papstes

Wir bringen den Originaltext der Ausführungsbestimmungen (nach introibo.net) mit unseren deutlich abgesetzten Kommentaren.

Gemäß dem Motu Proprio Papst Benedikt XVI. ‘Summorum Pontificum’ ist es ab 14. September 2007 erlaubt, das Meßopfer nach der vom seligen Papst Johannes XXIII. promulgierten Editio typica des Römischen Meßbuchs als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche unter den dort aufgeführten Bedingungen zu feiern.

Der Heilige Vater will, daß der Bischof in der Diözese Regelungen trifft, die eine Feier der Missa Tridentina in Abstimmung mit geltenden Bestimmungen und Traditionen ermöglicht.

Nein, das will der Papst nicht. Er will, daß Priester und Laien in weitem Umfang selbst entscheiden können, welche der beiden Formen des römischen Ritus sie verwenden, und daß die Bischöfe sie dabei unterstützen, falls es zu Problemen kommt.

Deshalb sind nachfolgende Ausführungsbestimmungen entsprechend Kanon 31 des Kirchenrechtes einzuhalten:

Inwieweit diejenigen Vorschriften einzuhalten sind, die dem motu proprio direkt widersprechen, wird im Zweifelsfall in Rom zu klären sein.

1. Die im oben genannten Motu Proprio enthaltenen Bestimmungen treten für die Diözese Feldkirch zum 14. September 2007 in Kraft.

2. Als die Forma ordinaria der Feier der Eucharistie gilt weiterhin das von Papst Paul VI. veröffentlichte und dann in zwei weiteren Auflagen von Johannes Paul II. neu herausgegebene Missale.

Die Feier nach der Fassung des Missale Romanum, die unter der Autorität von Papst Johannes XXIII. 1962 veröffentlicht wurde, ist dagegen eine Forma extraordinaria (Motu Proprio Art. 1).

Das „dagegen“ ist eine Feldkircher Erfindung, die im Wortlaut und der Zielsetzung keine Entsprechung hat - wohl aber im Denken der dort Verantwortlichen, die entgegen dem motu proprio einen Gegensatz zwischen alter und neuer Form betonen.

Jede eigenmächtige Veränderung der dort vorgegebenen Texte und Riten oder deren Vermischung ist zu unterlassen. Insbesondere ist darauf zu achten, daß nicht aus mangelnden Kenntnissen oder Vorlieben Mischformen aus beiden Formen der Zelebration entstehen.

Und warum wird dann weiter unten eine Vermischung bezüglich der Leseordnung angeordnet?

3. Der Gemeindegottesdienst einer Pfarre ist an Sonn- und Feiertagen wie auch an Werktagen in der Forma ordinaria zu halten. Wenn eine Gruppe von Gläubigen die Forma extraordinaria wünscht, darf dies die Feier des Gemeindegottesdienstes nicht außerordentlich erschweren oder verhindern.

Für die Werktage findet diese Vorschrift in S.P keine Grundlage. Sie widerspricht dem Grundsatz des kanonischen Rechtes, daß Erlaubnisse immer möglichst großzügig und Verbote möglichst restriktiv zu interpretieren sind.

4. Eine Gruppe, die die Forma extraordinaria wünscht, muß eine Zahl von zwei bis drei Dutzend Personen umfassen.

Da der Papst keine Größe vorgeschrieben hat, liegt es wie bereits Kardinal Hojos unterstrichen hat, nicht in der Vollmacht des Bischofs, seinerseits hier eine Muß-Bestimmung zu erlassen.

5. Der Bitte der Gläubigen nach Feier der Messe in Forma extraordinaria darf der Pfarrer nur entsprechen, wenn gewährleistet ist, daß die Bittenden die Verbindlichkeit des II. Vatikanums und seiner Beschlüsse anerkennen und treu zum Papst und zu den Bischöfen stehen.

Auch für diese Forderung bietet der Text von Summorum Pontificum keine Grundlage. Die Forderung widerspricht nicht nur dem vom Papst ausdrücklich verlangten Geist der Großzügigkeit, mit dem die Pfarrer (und die Bischöfe) die Forderungen nach der früheren Form aufnehmen sollen, sie wirft auch die Frage auf, wie das verwirklicht werden soll. Will der Bischof von Feldkirch die Inquisition wieder einführen? Und wie weit will er dabei gehen?

6. Zur vollen Communio gehört, daß die Gläubigen die Feier nach den neuen liturgischen Büchern im Prinzip nicht ausschließen. Es ist daher darauf zu achten, daß Gläubige, die um die Meßfeier in der Forma extraordinaria bitten, auch Zugang finden zum spirituellen Reichtum und der theologischen Tiefe der Meßfeier in der Forma ordinaria, damit „das Missale Pauls VI. die Gemeinden eint und von ihnen geliebt wird“ (Brief Benedikt XVI. an die Bischöfe vom 7. Juli 2007).

Im Brief heißt es wörtlich: „Um die volle communio zu leben, können die Priester, die den Gemeinschaften des alten Usus zugehören, selbstverständlich die Zelebration nach den neuen liturgischen Büchern im Prinzip nicht ausschließen.“. Der Bischof ist nicht berechtigt, diese Forderung auf die Gläubigen auszudehnen.

Eine religiöse Praxis, die sich ausschließlich auf die Meßfeier in der Forma extraordinaria beschränkt, wirkt trennend und ist der Absicht des Motu Proprio entgegen, deshalb nicht erlaubt.

Dieses Verbot steht im Widerspruch zum motu proprio, das in Art. 10 ausdrücklich die Bildung von Personalpfarreien, die den gesamten Ritus ausschließlich in der forma extraordinaria praktizieren, erlaubt.

7. Bis auf weiteres ist es angebracht, für den Wortgottesdienst die neue Leseordnung zu verwenden und sie in deutscher Sprache vorzutragen.

Abgesehen davon, daß "es ist angebracht" kein rechtlich eindeutiger Ausdruck ist, steht die darin ausgedrückte Erwartung im Widerspruch zur oben bekräftigten und prinzipielle sinnvollen Forderung, die Formen des Ritus nicht zu vermischen. Inhaltlich wäre die Anwendung der neuen Leseordnung höchst bedenklich, da damit der innere Zusammenhang der Messformulare in vielen Fällen zerstört würde.

8. Papst Benedikt XVI. erwartet von den Zelebranten der Missa Tridentina eine Mindestkenntnis der lateinischen Sprache und liturgischer Bildung.

Wer eine der Bedingungen nicht erfüllt, ist verpflichtet, sich diese in entsprechenden Kursen zu erwerben und dies auch nachzuweisen.

Da es ab jetzt einen römischen Ritus mit zwei rechtlich gleichgestellten Formen gibt, sind die Bischöfe verpflichtet, bei der Aus- und Weiterbildung der Priester für die Vermittlung entsprechender Qualifikationen zu sorgen.

9. Für die Feier der Missa Tridentina mit Gläubigen ist die Erlaubnis des Bischofs einzuholen. Es ist ihm auch über allfällige Defizite Bericht zu erstatten, damit gegebenenfalls an die zuständige Institution in Rom um Klärung angesucht werden kann.

Wie Kardinal Hojos ausdrücklich festgestellt hat, benötigen die Priester keine Erklaubnis des Bischofs zur Zelebration in der älteren Form des römischen Ritus. Die Website der Diözese Feldkirch trägt dieser völlig klaren Rechtslage auch selbst in ihrer ursprünglichen Kommentierung des motu proprio Rechnung. Zitat: „Im Motu Proprio "Summorum Pontificum" legt der Papst fest, dass für das Zelebrieren der so genannten "Alten Messe" keine Sondererlaubnis des Bischofs mehr notwendig ist.“

10. Was für jede Form der Feier grundwichtig erscheint: Der innere Vollzug der Feier, die Participatio actuosa, soll den Gläubigen, besonders Kindern und Jugendlichen erschlossen werden.

Es geht in jeder Eucharistie darum, aus dem Wort Gottes für das eigene Leben die Gabe an den Herrn zu bereiten, die zu innerer Wandlung und Veränderung des Verhaltens führt, die die Gemeinschaft, die Communio mit Christus vertieft und so zum Segen wird für die Gestaltung des Lebens.

Der Heilige Paulus spricht dies in Röm 12,1 f. deutlich aus:
„Angesichts des Erbarmens Gottes ermahne ich euch, meine Brüder, euch selbst als lebendiges und heiliges Opfer darzubringen, das Gott gefällt; das ist für euch der wahre und angemessene Gottesdienst.
Gleicht euch nicht dieser Welt an, sondern wandelt euch und erneuert euer Denken, damit ihr prüfen und erkennen könnt, was der Wille Gottes ist: was ihm gefällt, was gut und vollkommen ist.“

Dieser innere Vorgang trägt zur Sinngebung, zur Entfaltung der Persönlichkeit und zur Beziehungsfähigkeit entscheidend bei. Der innere Vollzug der Feier soll die Befähigung zur Liebe (Mt 22, 35-40), wie ER geliebt hat (Jo 15,12), entfalten.

Das sind schöne Worte. Der Bischof wird sich fragen lassen müssen, wie er sie damit vereinbart, daß seine Ausführungsbestimmungen die Priester vor die unerträgliche Wahl stellen, entweder dem Bischof oder dem Gesetz der Kirche gehorsam zu sein.
Es ist anzunehmen, daß die Feldkircher Bestimmungen sehr bald der zuständigen Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei zur Überprüfung vorgelegt werden - wir werden den Casus weiter beobachten.