Motu Proprio: Summorum Pontificum

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Zusatzinfo

„Was bedeutet: „Eine Gruppe... die dauerhaft existiert“?“

Der Kirchenrechtler Gordon Read interpretiert Art. 5 von „Summorum Pontificum“

Artikel 5 befasst sich mit öffentlichen Messfeiern in Pfarreien oder anderen Kirchen, die öffentlich zugänglich sind – etwa in Krankenhäusern Friedhöfen oder Wallfahrtsorten. Hinter dem auf den ersten Blick eingängigen Wortlaut verbergen sich eine Reihe von Problemen. Was bedeutet: „Eine Gruppe... die dauerhaft existiert“? Im Lateinischen heißt es „coetus fidelium traditioni liturgicae antecedenti adhaerentium continenter exsistit “. 'coetus' bedeutet eine Gruppe, die aus mindestens drei Leuten besteht. Die Wortfolge deutet daraufhin, daß 'continenter' sich eher auf 'exsisiti' bezieht als 'adhaerentium'. Was heißt das? Wenn der Verfasser 'dauerhaft' im kanonischen Sinne gemeint hätte, hätte er 'stabilis' geschrieben (Tatsächlich gibt es eine frühere Textfassung, die hier 'stabilis' hat - AG). Der Ausdruck scheint dann also nicht eine formelle Gruppe mit quasi „eingeschriebener“ Mitgliedschaft zu bezeichnen. Und der Wortlaut bietet erst recht keine Stütze für die Forderung, eine solche Gruppe müßte seit 1970 bestanden haben. Was hier gemeint ist, das ist eine Gruppierung, die eine gewisse zeitlichene Dauer aufweist – etwa im Unterschied zu einer einmaligen Anfrage von einer ad hoc zusammengestellten Gruppe.

Das heißt nicht, daß der Pfarrer nicht auch den Wunsch einer solchen ad hoc-Gruppe erfüllen könnte – aber eine dauerhafte Gruppe hat ein Recht darauf, daß ihre Anfrage wohlwollend aufgenommen wird – libenter suscipiat. In anderen Worten: Der Pfarrer kann eine solche Anfrage nicht einfach ablehnen, sondern er muß bemüht sein, ihren Anspruch mit dem umfassenderen Anspruch der allgemeinen Seelsorge in Übereinstimmung zu bringen, ohne Gefahr zu laufen, Uneinigkeit zu säen. Ebenso wird von ihm erwartet, daß er auf eine bestehende Anfrage antwortet und nicht eigen Absichten einer widerwilligen Gemeinde aufzwingt. (Was nicht ausschließt, daß er in einer Gemeinde eine entsprechendes Interesse erst hervorruft. Ergänzung AG)

Der 2. und der 3. Paragraph bestimmen, wann solche Messen gefeiert werden können. Das ist nicht nur an Werktagen, sondern auch an Sonn und Feiertagen möglich. Man beachte, daß es im Dokument heißt 'una etiam una tantum' – das heißt, die Regelung geht von einer Messe an Sonn- und Feiertagen aus, ohne jedoch mehr als eine strikt auszuschließen. Der Wortlaut will nicht Grenzen setzen, sondern Möglichkeiten eröffnen. Der Pfarrer kann solche Messfeiern auch zu Hochzeiten, Beerdigungen, Wallfahrten und anderen Gelegenheiten zulassen.

Die Berechtigung, die entsprechende Erlaubnis zu geben, liegt beim Pfarrer und nicht bei Hilfsgeistlichen. Das Dokument legt dem Pfarrer dabei nicht die Verpflichtung auf, die alte Messe selbst zu feiern. Vielleicht möchte er das ja nicht, oder er sieht sich dazu nicht imstande. Auf Seiten des Zelebranten dürfen keine Hindernisse für die erlaubte Feier der hl. Messe vorliegen – also eine Suspendierung oder Exkommunikation wegen Mitgliedschaft in der SSPX oder unzureichende Dokumentation des Empfangs der heiligen Weihen. Er muß auch 'idoneus' sein – also 'geeignet' – d. h. er muß genug Verständnis des Textes und der Rubriken haben, um die Messe würdig feiern zu können. Hier ist gesunder Menschenverstand einzusetzen.

Bei Kirchen, die keine Pfarrkirchen sind, obliegt es dem jeweiligen Rektor, die Erlaubnis zu erteilen. Wo es keinen Rektor gibt, wie das bei einer Krankenhauskapelle der Fall sein mag, wächst diese Verantwortung vermutlich dem Ortspfarrer zu. Nicht so klar sind die Dinge bei öffentlich angekündigten Messen in privaten Kapellen oder Gebetsräumen, etwa auf einem Landsitz. Wenn eine solche Messe öffentlich angekündigt ist, fällt sie nicht unter Paragraph 2, aber sie ist auch kein Pfarrgottesdienst. Ich denke, daß es in seinem solchen Fall eine Sache der Höflichkeit ist, die Genehmigung des Ortspfarrers einzuholen. Falls es darüber zu Auseinandersetzungen oder anderen Schwierigkeiten kommt, ist die Angelegenheit dem Ortsbischof vorzutragen.

Wir zitieren diese Passage aus dem Mitteilungsblatt der „The Canon Law Society of Great Britain and Ireland“ nach der Wiedergabe auf „What Does The Prayer Really Say“ von Fr. John Zuhlsdorf und hoffen, Ihnen bald den ganzen Text auf der Website der Gesellschaft nachweisen zu können.