Apostolisches Schreiben Motu proprio Summorum Pontificum
Leitlinien für die deutschen Diözesen
(Vollständiger Text hier)
Dies ist eine erste Einschätzung der Bedeutung und des Inhalts der vom Sekretariat der Bischofskonferenz veröffentlichten Leitlinien. Wie hoffen, bald auch eine juristische Würdigung des Papiers bringen zu können und erwarten zusätzliche Informationen über den Diskussionsprozess in Fulda und über eventuell vorgenommene Abstimmungen.
In der Einleitung heißt es:
In Wahrnehmung ihrer Autorität und Verantwortung für die Liturgie an die der Heilige Vater unter Bezug auf das II. Vatikanische Konzil (Sacrosanctum Concilium 22) in seinem Begleitbrief (S. 26) erinnert, haben die Bischöfe für den Bereich der deutschen Diözesen ... die folgenden Leitlinien vereinbart. Diese sollen dazu beitragen, dass die Gläubigen, die in ihrer religiösen Haltung der älteren Form der Liturgie verbunden sind, einen Zugang zu Messfeiern in der außerordentlichen Form erhalten sollen, soweit dies im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten realisierbar ist.
Der feierliche Anfang des Satzes kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß es im letzten Wort heißt: „vereinbart“ und nicht etwa „beschlossen“. Anscheinend war ein gemeinsamer Beschluss nicht zu erreichen. Daß der Papst die „ältere Form “ der nicht nur für Bewohner eines spirituellen Reservates zugänglich, sondern für die ganze Kirche fruchtbringend machen will, nehmen die Leitlinien nicht zur Kenntnis. Dem enstspricht dann auch die Einschränkung „im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten“. Einerseits versteht sich von selbst, daß der Papst nichts unmögliches verlangt, andererseits wird mit „vorhandenen Möglichkeiten“ der restriktive Geist des ganzen betont, der sich dann in den folgenden Abschnitten entfaltet.
Mit Gummiwendungen wie „Die Zulassung der außerordentlichen Form darf nicht bestehende Spannungen verstärken oder gar neue Spaltungen hervorrufen“(Abs. 1) stellen die Leitlinien eine Blankovollmacht zur Verhinderung der Liturgie in der alten Form aus. In Abschnitt 3 wird sogar verfügt, daß eine Sonntagsmesse in der außerordentlichen „nicht...die Messe in der ordentlichen Form ersetzen“ kann - damit wird der Raum der vorhandenen Möglichkeiten willkürlich eingeschränkt.
Eine ebenfalls willkürlich erscheinende Einschränkung trifft Abschnitt 4, nach dem Anträge von Gläubigen einer Region, die nicht unter der Leitung eines Pfarrers steht, an den Bischof zu richten sind. In Abschnitt 9 „vereinbaren“die Bischöfe: „Vom Recht zur Errichtung von Personalpfarreien für die Feier in der außerordentlichen Form des römischen Ritus (SP Art. 10) werden die deutschen Diözesanbischöfe bis auf weiteres keinen Gebrauch machen.“. Abschließend wird in Abschnitt 10 verlangt, daß jeder Pfarrer, der die Genehmigung zur Feier im alten Ritus erteilt, den Bischof „Als Grundlage für den nach drei Jahren zu erstattenden Bericht“ kontinuierlich zu informieren hat.
Interessanter als die einschränkenden Vorgaben sind die Regelungen, die die Bischofskonfrenz in einigen Punkten vereinbart, die zwar unseres Erachtens keiner Regelung bedurft hätten, die aber in den vergangenen Wochen vielfach als regelungsbedürftig angesprochen worden waren:
- Es wird ausdrücklich keine Regelung zur Gruppengröße getroffen (Abschnitt 5).
- Die Forderung nach "Annahme der ganzen Liturgie der Kirche" bleibt auf die Priester beschränkt (Abs. 6.2)
- Es wird keine Sprach- oder Eignungsprüfung für Priester verlangt.
- Kalender- und Leseordnung des Jahres 1962 werden ausdrücklich nicht in Frage gestellt.
Positiv zu werten ist die in Abschnitt 6 ausgedrückte Bereitschaft, den Priestern „nach Bedarf Angebote zur Erlangung der Vertrautheit mit der außerordentlichen Form des Ritus und zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse“ zu machen.