Bischof Walter Mixa erläßt Ausführungsbestimmungen zu „Summorum Pontificum“ für das Bistum Augsburg
Bischof Walter Mixa
Aus dem Bistum Augsburg ist eine erste "Ausführungsbestimmung" einer deutschen Diözese zu "Summorum Pontificum" bekannt geworden. Da damit gerechnet werden kann, daß auch in anderen Diözesen ähnliche Bestimmungen erlassen werden, dokumentieren wir hier die Augsburger Erklärung im vollen Wortlaut.
Diese Erklärung wirft eine ganze Reihe von Fragen und Problemen auf - wir weisen darauf in eigenen Kommentaren, die wir in deutlich abgesetzter Form in den Text eingefügt haben, hin. Vielleicht werden diese Fragen ja bis zum 15. September durch eine Überarbeitung der Bestimmungen gegenstandslos. Andernfalls wird sich wohl die Kommission Ecclesia Dei mit der einen oder anderen davon befassen müssen.
In seiner Predigt zu Mariä Himmelfahrt war nun Bischof Walter Mixa sichtlich bemüht, den ungünstigen Eindruck, den die Ausführungsbestimmungen seiner Diözese zu "Summorum Pontificum" vielerorts hinterlassen hatten, zu zerstreuen. Der Bischof bekannte sich ausdrücklich zum Anliegen des Papstes, den älteren Gebrauch nach dem Messbuch des seligen Papst Johannes XXIII. von 1962 wieder neu zu pflegen und deren Feier in den Diözesen und Pfarreien als außerordentlichen Ritus neben der erneuerten Messe nach dem Messbuch von Papst Paul VI. aus dem Jahre 1970 stärker zu verbreiten. Das bringe die ungebrochene Tradition des Messopfers, wie es von der katholischen Kirche durch die Jahrhunderte gefeiert und in seiner konkreten Ausgestaltung immer schon der besonderen Sorge der Päpste anvertraut gewesen sei, sinnreich zum Ausdruck.
Gleichzeitigte kündigte der Bischof an, es würden Vorkehrungen getroffen, um allen Gläubigen im Bistum, die das wünschten, die regelmäßige Teilnahme an der alten Form der hl. Messe zu ermöglichen, ohne dafür unzumutbare Entfernen zurücklegen zu müssen.
Wir danken dem Bischof für diese Klarstellung und werden auf entsprechende Texte verlinken, sobald sie im Internet zugänglich gemacht sind. Die nachfolgend wiedergegeben "Ausführungsberstimmungen" samt unserer Kritik haben somit in erster Linie nur noch historisch-dokumentarischen Charakter.
Ausführungsbestimmungen
Gemäß dem Motu Proprio Papst Benedikt XVI. SUMMORUM PONTIFICUM ist es ab 14.09.2007 erlaubt, dass Messopfer nach dem vom sel. Papst Johannes XXIII. promulgierten Editio typica des Römischen Messbuchs als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche unter den dort aufgeführten Bedingungen zu feiern. Eingedenk der Mahnung des Heiligen Vaters, dass es Aufgabe des Bischofs bleibt, darüber zu wachen, dass alles friedlich und sachlich geschieht, erlasse ich hiermit folgende Ausführungsbestimmungen nach c. 31 CIC:
1. Die im oben genannten Motu Proprio enthaltenen Bestimmungen treten für die Diözese Augsburg zum 14.09. 2007 in Kraft und sind strikt einzuhalten.
Da Summorum Pontificum ausdrücklich feststellt, daß das Messbuch von Papst Johannes XXIII. niemals abgeschafft worden sei, ist es nicht korrekt, davon zu sprechen, daß seine Benutzung ab dem 14. 9. "erlaubt" sei. Es obliegt wohl auch kaum dem Ortsbischof, die Bestimmungen des MP "in Kraft" zu setzen - sie sind unmittelbar geltendes Recht für die ganze Kirche. Tatsächlich lassen Motu Proprio und Begleitschreiben des Papstes keinen Zweifel daran, daß der Papst in erster Linie die Rechte von Gläubigen und Priestern beschreibt und die Kompetenz der Bischöfe nur insoweit angesprochen ist, wie sich die Dinge auf unterer Ebene nicht harmonisch regeln.
2. Die forma ordinaria der Feier der Eucharistie ist und bleibt das von Papst Paul VI. veröffentlichte und dann in zwei weiteren Auflagen von Johannes Paul II. neu herausgegebene Missale. Die Feier nach der Fassung des Missale Romanum, die unter der Autorität von Papst Johannes XXIII. 1962 veröffentlicht wurde, ist dagegen eine forma extraordinaria (MP Art.1). Jede eigenmächtige Veränderung der dort vorgegebenen Texte und Riten oder deren Vermischung ist zu unterlassen.
Die hier anklingende Entgegensetzung der forma ordinaria und der forma extraordinaria des Römischen Ritus erscheint nach Wortlaut und Geist des Motu Proprio nicht angebracht.
3. Da alle Gläubigen gemäß c. 214 CIC das Recht haben, den Gottesdienst gemäß den Vorschriften des eigenen, von den zuständigen Hirten der Kirche genehmigten Ritus zu feiern und der eigenen Form des geistlichen Lebens zu folgen, kann weder ein Priester dazu gezwungen werden, die Messe in der forma extraordinaria zu feiern, noch darf den Gläubigen, die dies wünschen, die Messe in dieser Form vorenthalten werden. Daher ist in jeder Pfarrei zumindest der Pfarrgottesdienst für alle Gläubigen an Sonn- und Feiertagen in der forma ordinaria zu halten, wenn dort eine Eucharistiefeier stattfindet (vgl. c. 528 § 2. i.V. m. c. 530, 7° CIC). Auch an Werktagen ist dafür zu sorgen, dass die Gläubigen ausreichend die Möglichkeit erhalten, die Messe in der ordentlichen Form mitzufeiern.
4. Die gemäß Art. 5 § 1 des Motu Proprio bezeichnete, in einer Pfarrei dauerhaft existierende Gruppe, die den zuständigen Pfarrer bitten kann, dass für sie die heilige Messe nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen römischen Messbuch gefeiert wird, muss zumindest fünfundzwanzig Personen umfassen und in der betreffenden Pfarrei tatsächlich ihren Wohnsitz oder zumindest dauerhaften Aufenthaltsort haben.
Die Bestimmung einer Mindestgröße für die Gruppe der Gläubigen findet im Text des MP ebensowenig eine Stütze wie die Vorgabe, diese Gläubigen müßten "in der betreffenden Pfarrei tatsächlich ihren Wohnsitz oder zumindest dauerhaften Aufenthaltsort haben." Die letztere Vorgabe würde es gerade in größeren Städten unnötig erschweren, den Gläubigen die dies wünschen, wie vom Papst gewollt den Zugang zur Liturgie des usus antiquior zu erleichtern. Vergl. Dazu auch Abschnitt 8.
5. Die Bitte der Gläubigen nach der Feier der Messe in der forma extraordinaria darf der Pfarrer nur entsprechen, wenn gewährleistet ist, dass die Bittenden die Verbindlichkeit des II. Vatikanums und seiner Beschlüsse anerkennen und treu zum Papst und zu den Bischöfen stehen.
Diese Einführung eines "Verdachtprinzips" widerspricht dem Wortlaut und dem Geist des Motu Proprio. Die verlangte "Gewährleistung" kann weder vom Pfarrer übernommen noch vom Ortsbischof eingefordert werden.
6. Zur vollen Communio gehört, dass die Gläubigen die Feier nach den neuen liturgischen Büchern im Prinzip nicht ausschließen. Es ist daher darauf zu achten, dass Gläubige, die um die Messfeier in forma extraordinaria bitten, auch den Zugang finden zum spirituellen Reichtum und der theologischen Tiefe der Messfeier in forma ordinaria, damit „dass Missale Pauls VI. die Gemeinden eint und von ihnen geliebt wird“ (Brief Benedikt XVI. an die Bischöfe vom 07.07.2007). Eine religiöse Praxis, die sich ausschließlich auf die Messfeier in forma extraordinaria beschränkt, darf es daher nicht geben.
Diese Regelung steht in direktem Widerspruch zu Art. 10 des Motu Proprio, die sogar die Einrichtung von Personalpfarreien für die ältere Form des römischen Ritus ermöglicht - dieses allerdings nur mit Zustimmung des Bischofs. Die beiden Formen des römischen Ritus sind gleichberechtigt, und es liegt in der alleinigen Verantwortung der mündigen Laien, zu befinden, welche dieser Formen ihren spirituellen Bedürfnissen am meisten gerecht wird.
7. Es wird dringend empfohlen, dass, wie in Motu Proprio Art 6. Angeführt, auch bei der Messfeier in forma extraordinaria die Lesungen in der Volkssprache und nach der neuen Leseordnung vorgetragen werden.
Hier widersprechen die Augsburger Bestimmungen sich sogar selbst, wenn sie in Abs. 2 fordern: "Jede eigenmächtige Veränderung der dort vorgegebenen Texte und Riten oder deren Vermischung ist zu unterlassen." Das Motu Proprio gestattet die Verkündung der Lesungen in der Volkssprache "unter Gebrauch der vom Apostolischen Stuhl rekognoszierten Ausgaben". Damit ist die Verwendung der neuen Leseordnung vermutlich zwar rechtlich gesehen möglich - sie verbietet sich aber zweifellos unter liturgischen Gesichtspunkten, da dies in den meisten Fällen zur Zerreißung der inneren Einheit der jeweiligen Messformulare führen müßte.
8. Nach Möglichkeit soll den Gläubigen, die in der eigenen Pfarrei keine entsprechend große Gruppe bilden, vom Bischof eine geeignete Kirche zur Messfeier in forma extraordinaria zur Verfügung gestellt werden. Eine entsprechende Regelung nach regionalen Gesichtspunkten ist in Vorbereitung.
Zusammen mit der Regelung in Abschnitt 4 erweckt diese Vorgabe den Eindruck, als solle die "außerordentliche Form" des lateinischen Ritus weiterhin möglichst fern vom Gemeindeleben gehalten und in besondere "Reservate" abgedrängt werden.
9. Damit ein Priester die Heilige Messe in der forma extraordinaria feiern darf, bedarf es gemäß Moto Proprio Art. 5 § 4 einer besonderen Eignung, da der Gebrauch des alten Missale ein gewisses Maß an liturgischer Bildung und einen Zugang zur lateinischen Sprache voraussetzt, wie sie heute nicht mehr häufig anzutreffen sind (vgl. Benedikt XVI. an die Bischöfe vom 07.07. 2007). Daher bedürfen Priester, die nicht bereits in dieser Form ausgebildet wurden vor der öffentlichen Zelebration einer speziellen Qualifizierung. Eine entsprechende Fortbildung durch das Institut für Aus- und Fortbildung und Begleitung ist vorgesehen.
Um die diözesanen Einrichtungen hier vor Überlastung durch eine ungewohnte und womöglich auch ungeliebte Aufgabe zu entlasten, ist es sinnvoll, daß die Bischöfe die "Zertifizierung" für den usus antiquior den dafür kompetenten Gemeinschaften wie Petrusbruderschaft, Institut Christuskönig oder Institut St. Philipp Neri übertragen und sich bei den eigenen Fortbildungseinrichtungen darauf konzentrieren, die vom Papst in seinem Begleitschreiben zum Motu Proprio angeführten "Entstellungen der Liturgie" im usus modernus zu korrigieren.
10. Damit der Bischof dem Wunsch des Papstes nach Berichterstattung der Erfahrungen mit der Regelung des Motu Proprio nachkommen kann, hat der Pfarrer dem Generalvikar zu berichten, wenn in einer Pfarrei den Bitten einer Gruppe von Gläubigen um die Messfeier in forma extraordinaria nachgekommen wird. Dabei ist die Anzahl der Beantragenden, die Zahl der Gottesdienstbesucher und der Name des Zelebranten zu nennen.
Kein Kommentar.
Augsburg, 24.07.2007
Walter Mixa
Bischof von Augsburg
Wir entnehmen den Text dieser Ausführungsberstimmungen, der am 6. August auf der Website des Bistums Augsburg noch nicht eingestellt war, der aktuellen Berichterstattung von Kath.net.