Motu Proprio: Summorum Pontificum

Hauptnavigation


Zusatzinfo

Rechtsauskunft von Ecclesia Dei an Prof. Waldstein

Die Ablehnung von über „Pro Sancta Ecclesia“ eingereichten Anträgen auf Einrichtung hl. Messen im klassischen Ritus ist rechtswidrig

Nach Prof. Georg May, Mainz, hat nun auch Prof. Dr. Graf Waldstein, em. Rechtsprofessor an der Universität Salzburg und der Päpstlichen Lateranuniversität in Rom zur Umsetzung des Motu Proprio in Deutschland und der Beteiligung von Pro Sancta Ecclesia Stellung genommen. In seiner in Nr. 12. der IK-Nachrichten vom Dezember 2007 veröffentlichten Stellungnahme heißt es:

Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme der DBK

Nach Auskunft der Kommission Ecclesia Dei vom 28. 11. 07 kann die Bischofskonferenz durch eine solche 'Weisung' den Gläubigen das allgemeine Recht, sich in einem rechtlichen Verfahren eines Bevollmächtigten zu bedienen und dem Bevollmächtigten das Recht, als solcher tätig zu werden, nicht entziehen.

Die Feststellung, 'dass die Initiative Pro Sancta Ecclesia (konkret ihr Vorsitzender Dr. Graf) keine Vertretungs- oder Anwaltfunktion in dieser Angelegenheit besitzt', ist daher unzutreffend. Die Tatsache, dass Art. 5 § 1 SP von der Möglichkeit der Vertretung nicht spricht, kann nicht als Aufhebung des allgemeinen Rechtes der Gläubigen gedeutet werden. Die Funktionen, die nach dem allgemeinen staatlichen und kirchlichen Recht durch den Willen der Betroffenen begründet wurden, sind vom Willen der Bischofskonferenz unabhängig. Die Weigerung, sie anzuerkennen, ist daher nach Auskunft der Kommission Ecclesia Dei rechtswidrig.

Dies gilt auch für die restriktiven Maßnahmen von Bischöfen, die gestützt auf diese Weisung, inzwischen ergriffen wurden (vgl. Kirchl. Amtsbl. Rottenbg. 2007, Nr. 12, 15.11.07).

Gründe für die Notwendigkeit der Vertretung

Die betroffenen Gläubigen haben seit 1984 Erfahrungen hinter sich, wie Bischöfe, besonders nach dem Motu Proprio Ecclesia Dei von 1988, mit Bitten um Zulassung der Zelebration nach dem Missale von 1962 umgegangen sind... Mit relativ wenigen Ausnahmen wurden jahrzehntelang Bitten vergeblich gestellt. Der Vorsitzende der DBK, Kardinal Lehmann, der behauptet, es gebe in der Sache keinen Bedarf, hat selbst diesbezügliche Eingaben jahrelang keiner Antwort gewürdigt. Nun hat Papst Benedikt XVI. ein unmittelbar anwendbares Gesetz zur Regelung dieser Frage erlassen, das freilich wohl von den meisten Bischöfen nicht gerne gesehen oder sogar direkt abgelehnt wird. Die Gläubigen bekommen das sofort zu fühlen, wo sie allein versuchen, das im Motu Proprio vorgesehene Recht in Anspruch zu nehmen.

Wegen des im Motu Propri vorgesehenen Instanzenzuges vom Pfarrer zum Bischof und notfalls zur Kommission Ecclesia Dei ist eine Vertretung der Gläubige absolut notwendig, weil nur so ihre Rechte wirksam wahrgenommen werden können. Es gibt auch keine rechtliche Norm, die nur die Wahl eines Bevollmächtigten aus einem bestimmten Wohnort zulassen würde. Die 'Initiative kath. Laien und Priester e. V.' ist eine der größten Vereinigungen Deutschlands, überpfarrlich und überdiözesan. Dass die Gläubigen ihr Anliegen dem Vorsitzenden dieser Vereinigung anvertrauen, ist ebenso legitim wie verständlich... In aller Regel werden Pfarrer nicht in der Lage sein, Bitten von Gläubigen nach Art. 5 §1 SP 'bereitwillig aufzunehmen' was ja die Erfahrung zeigt.

Wenn nun in einer solchen Lage die deutsche Bischofskonferenz versucht, die Umsetzung einer von Papst erlassenen Norm, die der Liturgie aller Jahrhunderte wie der nach dem Willen des Konzils 'gleiches Recht und gleiche Ehre' verschaffen will, durch eigene 'Leitlinien' möglichst ein zuschränken, dann stellt sich die bedrückende Frage, wie das mit dem von Lumen gentium im Art. 25 unterstrichenen Kriterium der 'Gemeinschaft mit dem römischen Bischof' zu vereinbarer ist. Wie gerne würden die katholischen Gläubigen die Bischöfe wie das Konzil sagt, 'als Zeugen der göttlichen und katholischer Wahrheit... verehren'! Die jetzt eingeleiteten Maßnahmen können in dieser Hinsicht jedoch nur große Besorgnis erwecken...