Motu Proprio: Summorum Pontificum

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Zusatzinfo

Der Papst? Findet keine Anwendung!

Kardinal Georg Sterzinsky

Zunächst die Kernsätze des Berliner Textes:

Am 7. Juli 2007 hat Papst Benedikt XVI. das Motu Proprio „Summorum Pontificum“ unterzeichnet. Mit dem Schreiben erweitert der Heilige Vater die schon bislang bestehende Möglichkeit, die Liturgie nach dem früheren Missale zu feiern, die Papst Johannes Paul II. zuletzt im Motu Proprio „Ecclesia Dei“ von 1988 geordnet hatte.

So tritt neben die "ordentliche Form" des römischen Ritus, die sich in den nachkonziliar erneuerten Messbüchern findet, eine "außerordentliche Form", die dem älteren römischen Missale folgt, das nach dem Konzil von Trient erarbeitet und zuletzt im Jahr 1962 herausgegeben wurde. Der Heilige Vater reagiert damit auf entsprechende inständige Bitten und will so denen großherzig entgegen kommen, die sich von der älteren Form der Messliturgie angezogen fühlen.

Die Bestimmungen des Motu Proprio erhalten am 14. September 2007 Rechtskraft.

Erzbischof Georg Kardinal Sterzinsky wird sich mit den anderen deutschen Bischöfen bei deren nächsten Sitzungen, beim Ständigen Rat am 27. August und besonders der Vollversammlung vom 24. bis 27. September 2007 in Fulda, intensiv mit dem Motu Proprio und dem Begleitbrief des Heiligen Vaters im Blick auf die Verwirklichung hierzulande befassen.

So bleibt es zunächst dabei, dass in den Pfarrgemeinden die sog. "außerordentliche Form" des römischen Ritus derzeit keine Anwendung findet.

Unterschrift: Keine

Man fragt sich, worüber man mehr erstaunt sein soll: Über die knappe und durchaus unzutreffende Wiedergabe der Wünsche des Papstes, über die Anerkenntnis, daß das Motu Proprio am 14. September Rechtskraft erhält oder über die Chuzpe, mit der es dann heißt: „findet keine Anwendung“. Lachen könnte man, wär es nicht eher zum Weinen, darüber, wie man hier versucht, sich die außerordentliche Form des römischen Ritus mit einem „sog.“ und zusätzlichen Anführungszeichen vom Leibe zu halten.

Und nun nach Louisiana, USA

Bischof Ronald Herzog

Brief des Bischofs an die Diözesanpriester:

Wie Sie wissen, hat Papst Benedikt XVI ein Motu Proprio erlassen, das am 14. September inKraft tritt und unter bestimmten Bedingungen die Feier einer außergewöhnlichen Form der Messe, der sogenannten Tridentinischen Messe, erlaubt. Dafür bedarf es keiner besonderen Erlaubnis meinerseits. Andererseits hat es der Heilige Vater sehr deutlich gemacht, daß es in der Verantwortung des Bischofs liegt, daß die Liturgie korrekt gefeiert wird und die Priester eine ausreichende Kenntnis des Lateinischen besitzen. Da nur sehr wenige unserer Priester zu der Zeit geweiht wurden, als diese Liturgie allgemein in Gebrauch war, wird es notwendig sein, einen Prozess einzurichten, um die Fähigkeiten zu vermitteln bzw. zu überprüfen, die der Hl. Vater verlangt.

Wir können dazu noch keine Einzelheiten mitteilen, hoffen aber, alles bald geregelt zu haben. Bis dahin setzen Sie bitte nicht voraus, daß Sie über die erforderliche Kompetenz verfügen. Faiern sie nicht in der außerordentlichen Form, solange sie keine Berechtigung erworben haben.

Bedenken Sie, daß diese Form auch nach Erteilung der Berechtigung nur in zwei Fällen zuläassig ist: für private Messfeiern, bei denen außer einem ordentlich ausgebildeten männlichen Messdiener sonst niemand anwesend ist für eine bestehende stabile Gruppe von Gläubigen, die mit Genehmmigung des Pfarrers darum nachsucht. Solche öffentlichen Feiern können nicht auf Inititative des Priesters stattfinden. Es sind die korrekten liturgischen Bücher und Gewänder entsprechend dem Ritus von 1962 zu verwenden. Sie werden Informationen darüber erhalten, wo diese zu bekommen sind.

Nach meiner Kenntnis gibt es (in unserer Diözese) keine Gruppen, die den Voraussetzungen des Motu Proprio genügen. Zur Klarheit füge ich hinzu, daß solche Gruppen mindestens 20 Personen umfassen müssen.

Besten Dank für Ihre Geduld, die es uns gestattet, mit dieser Möglichkeit so umzugehen, daß keine unnötige Verwirrung bei unseren Menschen entsteht. Durchgängige Einhaltung (dieser Vorgaben) in der Praxis ist sehr wichtig.

+ Ronald P. Herzog

Auch diesem Bischof scheint es nicht bewußt zu sein, daß nicht er, sondern der Papst oberster Gesetzgeber der Kirche ist. Das Motu Proprio weist ihm alleine die Aufgabe zu, Priestern und Gläubigen zu ermöglichen, durch die Teilnahme an der Messe in der außerordentlichen Form am Schatz und Wert der Tradition der Kirche wiede teilzuhaben. Er ist unfähig, in der vom Papst verlangten und angeordneten Rückbindung an die Tradition ein hohes Gut zu erkennen, und sieht darin nur eine Quelle der Verirrung, die es zu kontrollieren und womöglich zu verstopfen gilt. Nebenbei bemerkt bezichtigt er sich, wenn er seinen Priestern fehlende Lateinkenntnisse bescheinigt, des dauernden Verstoßes geen das kanonische Recht (Can. 249), das die Vermittlung solcher Kenntnisse in der Priesterausbildung ausdrücklich verlangt.