Motu Proprio: Summorum Pontificum

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Zusatzinfo

Aus der Kommission „Ecclesia Dei“:

Der alte Kalender ist Bestandteil der alten Liturgie

11. 11. 2008

In vielen Ländern werden Feiertage wie Erscheinung des Herrn, Christi Himmelfahrt oder Fronleichnam von der Bischofskonferenz auf den nächstliegenden Sonntag verlegt. In diesem Jahr ergänzte die Bischofskonferenz von England und Wales die entsprechende Verfügung um die Anordnung „das (ist) bei Messfeiern sowohl in der ordentlichen wie in der außerordentlichen Form zu befolgen“. Widerspruch und Zweifel an der Zulässigkeit dieser Anordnung versuchte die Konferenz durch Auszüge aus einem Schreiben der Kommission Ecclesia Dei zu zerstreuen; sie weigerte sich allerdings, die römische Erklärung ganz zu veröffentlichen.

Die Latin Mass Society hat darauf ihrerseits eine Anfrage an Ecclesia Dei gerichtet und die Antwort jetzt veröffentlicht. Danach ist das Recht zur Verwendung des "alten" Kalenders untrennbarer Bestandteil der "alten" Messe. Nationale Bischofskonferenzen haben lediglich das Recht, die Qualifikation von Festen als „gebotener Feiertag“ auf einen Sonntag zu verlegen d.h. faktisch aufzuheben.

Die vollständige Pressemeldung der Latin Mass Society, die auch die Fragen an Ecclesia Dei mitteilt, findet sich auf der Website der Gesellschaft. Die Anfrage der Gesellschaft erfolgte im April 2008; die Antwort aus Rom trägt dass Datum vom 20. Oktober, sie ist vom Vizepräsidenten der Kommission, Msgr. Camillo Perl, unterzeichnet.

  1. Der rechtmäßige Gebrauch der Liturgischen Bücher des Jahres 1962 schließt auch das Recht ein, den in diesen Büchern implzierten Kalender zu verwenden.
  2. Gemäß Canon 1246 §2 des CIC haben die Bischofskonferenzen die Befugnis, gebotene Feiertage mit Zustimmung des Heiligen Stuhles auf einen anderen Termin zu verlegen. Desungeachtet ist es zulässig, Messe und Offizium dieser Feste an den Tagen zu feiern, die nach dem liturgischen Kalender der Bücher von 1962 vorgeschrieben sind. Dabei ist zu beachten, daß an diesen Tagen entsprechend der geltenden Bestimmung der Bischofskonferenz keine Verpflichtung zum Besuch der hl. Messe besteht.
  3. Daher ist es entsprechend der Nummern 356-361 der Rubricae Generales Missalis Romani von 1962 angemessen, an den Tagen, auf die die Bischofskonferenz die Feiertage verlegt hat, die „äußere Feier“ des jeweiligen Tages zu begehen, so wie es bisher schon in vielen anderen Ländern gehandhabt wird.

Die genannten Nummern der Rubricae Generales erlauben es, das Messformular eines Sonntags unter bestimmten Bedingungen durch das Messformular eines Festes zu ersetzen. Das Fest wird dabei nicht verschoben, da es weiterhin auch an seinem richtigen Termin begangen wird.