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Warum TC keine Rechtskraft hat

Bild: CNA/J. P. PerezFr. Hunwicke erinnert heute an die Erklärung von Kardinal Burke zu Traditionis Custodes vom vergangenen Juli, die wir seinerzeit verlinkt und ausführlich kommentiert hatten. Dabei zitiert er einen Abschnitt aus der Erklärung, den man gar nicht oft genug zitieren und in Erinnerung rufen kann:

Papst Benedikt XVI. hat in seinem Begleitbrief zu Summorum Pontificum an die Bischöfe der Welt ausgeführt, daß das Römische Messbuch, das vor dem Messbuch Papst Paul VI. In Gebrauch war:

...niemals rechtsgültig abgeschafft worden ist und dementsprechend im Prinzip jederzeit verwandt werden konnte.

Aber kann der Papst den usus antiquor überhaupt rechtsgültig abschaffen? Die Fülle der Amtsgewalt (plenitudo potestas) des Papstes ist die Amtsgewalt, die erforderlich ist, die Lehre und Disziplin der Kircher zu verteidigen und zu fördern. Sie ist keine „absolute Macht“, die es auch mit einschlösse, die Lehre zu ändern oder eine liturgische Ordnung zu vernichten, die in der Kirche seit der Zeit des Papstes Gregor des Großen und noch früher lebendig war. Die korrekte Interpretation des Artikels 1 von Traditionis Custodes kann nicht darin bestehen, zu verneinen, daß der usus antiquor ein zu aller Zeit gültiger Ausdruck der ,lex orandi’ des römischen Ritus wäre. Unser Herr, der uns das wunderbare Geschenk des usus antiquor gegeben hat, wird nicht zulassen, daß es aus dem Leben der Kirche ausgetilgt wird.

Es ist daran zu erinnern, daß aus theologischer Sicht jede gültige Feier eines Sakraments alleine dadurch, daß es ein Sakrament ist, jenseits jeder kirchlichen Gesetzgebung ein gottesdienstlicher Vollzug und damit auch ein Bekenntnis des Glaubens ist. In diesem Sinne ist es nicht möglich, dem römischen Messbuch nach dem usus antiquor die Eigenschaft des gültigen Ausdrucks der lex orandi und damit auch der lex credendi der Kirche abzusprechen. Das ist eine Frage der objektiven Realität der göttlichen Gnade, die nicht durch einen bloßen Willensakt selbst der höchsten kirchlichen Autorität geändert werden kann.“

Fr. Hunwicke fügt dem noch als eigene Anmerkung, der wir uns gerne anschließen, hinzu:

...daß dann, wenn Traditionis Custodes die päpstliche Amtsvollmacht übersteigt, gesetzgeberische Akte untergeordneter Art – etwa von der Seite von Bischöfen – die sich auf das beziehen, was dort vermeintlich ausgesagt ist – ebenfalls keine bindende Kraft haben.

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