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Sakramentenspendung im vetus ordo

Bild: ISPNErzbischof Nichols von Westminster hat mitgeteilt, daß in seiner Diözese künftig keine Firmungen im überlieferten Ritus mehr stattfinden dürfen. Bisher waren sie alljährlich von einem der Weihbischöfe des Bistums durchgeführt worden. In Deutschland, wo Bischöfe und Bischofskonferenz derzeit anderen Fragen Priorität geben, wird mit neuen Erlassen dieser Art nicht gerechnet, zumal in mehreren Diözesen (z.B. Hamburg) schon seit Jahren - also bereits vor TC – entsprechende Vorschriften galten.

Der Kirchenrechtler Pierre Laliberté J.C.L. hat dieser Tage darauf hingewiesen, daß derartige Vorgaben ungerecht, widerrechtlich und damit unwirksam sind. Von daher steht der Erteilung des Sakraments nach den Büchern von 1962 – im Notfall auch durch einen Priester, wie Laliberté ausführt – nichts im Wege. Die Darlegungen von Kardinal Burke zur mangelnden Rechtskraft von TC scheinen uns, zumindest was die (Un-)Rechtmäßigkeit des Verbotes betrifft, in ähnliche Richtung zu gehen.

Die Frage, unter welchen Bedingungen Priester auch ohne bischöflichen Auftrag firmen können, überlassen wir den Fachleuten – dazu nur zwei Anmerkungen: Neben der objektiven Gnadenwirkung des Sakraments ist auch – vor allem, wenn es Kindern und Jugendlichen gespendet wird – die damit einhergehende psychologische Wirkung nicht zu unterschätzen. Die wird durch die Spendung von der Hand eines Bischofs sicher für viele Firmlinge verstärkt. Die zweite Frage betrifft den Zeitfaktor: Es ist schön, wenn Gemeinden einen festen Firm-Kalender haben. In einer angespannten Zeit wie der jetzigen ist es jedoch auch denkbar, anstehende Firmungen zwei oder drei Jahre aufzuschieben in der Erwartung, daß sich die gesamtkirchliche Großwetterlage möglicherweise schon bald ändern könnte.

Dazu verdient noch ein weiterer Punkt Beachtung: Wie Taufen, die Erstkommunikation und Eheschließungen gehört auch die Firmung zu den Sakramenten, deren Erteilung in zumeist diözesan konsolidierten Kirchenbüchern aufgezeichnet wird. Das kann in Zukunft generell bei Gemeinden, die dem überlieferten Ritus folgen, zu Problemen führen. Der zunächst naheliegende Gedanke, dann eben ein eigenes Kirchenbuch zu führen, ist. u.E. nicht zielführend. Ein solches Buch hätte nicht nur keine kanonische Rechtsgrundlage, es könnte auch seitens einer böswilligen Diözesanführung als vollendeter „schismatischer Akt“ dargestellt und mit entsprechenden Sanktionen beantwortet werden.

Als Ausweg aus dem Dilemma wäre folgendes Vorgehen zu überdenken: Jede unter den Bedingungen des Notstandes vorgenommene „kirchenbuchpflichtige“ Sakramentenspendung wird der zuständigen Stelle in der Diözesanverwaltung mit den mindest erforderlichen Daten mitgeteilt – schriftlich und ggf. per Einschreiben. Was die Diözesanverwaltung mit diesen Mitteilungen macht, liegt alleine in ihrer Verantwortung. Die Gemeinde oder der Sakramentenspender nimmt, wie sich das für jede ordentliche Arbeitsweise gehört, eine Kopie der Mitteilung zu den Akten – daraus können dann, falls die Diözese die Eintragungen nicht ordnunggemäß vorgenommen hat, im Fall einer „Normalisierung“ die regulären Kirchenbücher ergänzt werden.

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