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Amoris Laetitia und das Kirchenrecht

Der amerikanische Kirchenrechtler Edward Peters weist darauf hin, daß der Absatz 915 des kanonischen Rechts nach wie vor in Kraft ist. Dieser besagt:

Zur heiligen Kommunion dürfen nicht zugelassen werden Exkommunizierte und Interdizierte nach Verhängung oder Feststellung der Strafe sowie andere, die hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren.

Das ist eindeutig und von exakt der Klarheit, die bisher ein Kennzeichen der römischen Kirche bildete.

Es liegt zwar in der Hand des regierenden Papstes, diesen Absatz zu ändern oder ganz zu streichen. Eine solche Änderung kann jedoch nicht  dadurch erfolgen, daß sie an anderer Stelle impliziert oder stillschweigend vorausgesetzt wird. Es ist dazu ein ausdrücklicher Hinweis auf die Änderung erforderlich.

Peters macht weiterhin darauf aufmerksam, daß ein Dokument durch seine Bezeichnung als Pastoralbrief nicht automatisch zu einer die Kirche bindenden Erklärung des Lehramtes wird. Eine aus zweiter Hand berichtete Willensbekundung - auch wenn diese in den AAS erscheint - reicht dafür nicht aus. Hierzu müssen weitere formale Bedingungen erfüllt werden, die nach Ansicht von Peters bisher ausstehen.

Solange diese Erfordernisse offen bleiben, ist die Veröffentlichung in den AAS – ganz abgesehen von ihrer inhaltlichen Zulässigkeit – kein Bestandteil der kirchlichen Gesetzgebung. Sie dahingehend auszulegen, wie das hier auf katholisch.de versucht wird, ist vielmehr Ausdruck der in diesem Pontifikat herrschenden Geringschätzung und Mißachtung des Rechts der römischen Kirche. 

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