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Was heißt hier „Privatmesse“?

Bildbericht auf http://www.newliturgicalmovement.org/2017/01/christmas-2016-photopost-part-3.htmlZum Jahresbeginn ist die Antwort der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei auf eine Anfrage bekannt geworden, in der es um die Zulässigkeit von in Privatkapellen gefeierten  im überlieferten Ritus ohne Genehmigung des zuständigen Ortsordinarius ging. „Privatmessen“ sind die nach der reformierten Liturgie gegebenenfalls auch ohne jede weitere Beteiligung von Gläubigen zulässigen Messen „sine populo“, deren wesentliches Kennzeichen darin besteht, daß sie außerhalb des Gottesdienstplanes einer Gemeinde stattfinden und vom Zelebranten auch nicht öffentlich angekündigt werden. Ecclesia Dei erklärte dazu, wie nach der geltenden Rechtslage eigentlich auch selbstverständlich, daß solche Messen von jedem Priester jederzeit gefeiert werden können, ohne daß es dazu einer besonderen Genehmigung bedarf. An diesen Messen müssen zwar keine Gläubigen teilnehmen, aber sie dürfen mitfeiern, und es ist den Gläubigen auch erlaubt, von sich aus – etwa auf Internetseiten oder in Flugblättern – auf entsprechende Termine hinbzuweisen.

All das entspricht voll und ganz der 2011 von Papst Benedikt erlassenen Instruktion Universæ Ecclesiæ. Wenn dennoch Gläubige sich veranlasst sehen, eine dahingehende Klarstellung von „Ecclesia Dei“ zu erbitten, wirft das ein bezeichnendes Licht auf die überaus restriktive Haltung vieler Ortsordinarien, die im klaren Widerspruch zur Rechtslage ihre Machtstellung dazu mißbrauchen, den Gläubigen den Zugang zur überlieferten Liturgie zu erschweren. Tatsächlich kann man in der Antwort der Kommission sogar die Tendenz zu einer Einschränkung der in in Universæ Ecclesiæ festgeschriebenen Rechtslage erkennen, wenn hier lediglich von „Privatmessen in einer rechtmäßig errichteten Privatkapelle“ die Rede ist. Damit wird die unscharfe Rechtsfigur einer „rechtmäßig errichteten Privatkapelle“ eingeführt, wo die Instruktion von 2011 ganz klar von einer Verpflichtung der Ortspfarrer und Bischöfe spricht, den Gläubigen die Teilnahme am überlieferten Ritus auch und gerade in den regulären Kirchen der Gemeinde zu ermöglichen.

Damit ordnet sich die Antwort von Ecclesia Dei in die aktuellen Bemühungen ein, die überlieferte Liturgie als sprägnantesten Ausdruck der überlieferten Lehre aus dem Gemeindeleben, in dem Papst Benedikt ihr einen wichtigen Platz zuweisen wollte, fernzuhalten und als „privates Hobby“ zurückgebliebener Nostalgiker zu marginalisieren. Im Ghetto der Vorgestrigen muß man die überlieferte Liturgie zumindest zeitweilig noch ertragen – schließlich ist die entsprechende Gesetzgebung Papst Benedikts nicht nur juristisch, sondern auch theologisch tiefgehend begründet und etwa in § 8 von Universæ Ecclesiæ eindeutig als Ausdruck des päpstlichen Lehramtes gekennzeichnet. Jedes „Ausgreifen“ der Tradition über dieses Ghetto hinaus und jeder Einfluß auf die reformierte Kirche der Nachkonzilszeit wird aber auf jede Weise unterdrückt. Im kleinen durch die Einengung von Zelebrationsmöglichkeiten, im größeren durch drastische Maßnahmen wie die Zerschlagung des Ordens der Franziskaner der Immakulata oder die Absetzung von Bischöfen wie in Albenga-Imperia oder Ciudad del Este.

Von daher werden auch die Schwierigkeiten der Piusbruderschaft leichter verständlich, sich auf das – zumindest auf den ersten Blick – so großzügige Rückkehrangebot des Papstes einzulassen. Wenn eine solche Rückkehr an die Bedingung eines fast vollständigen Verzichts auf jedes Einwirken auf die „Reformkirche“ geknüpft sein sollte, ist das gerade für diejenigen nicht akzeptabel, die in der überlieferten Lehre und Liturgie eben nicht nur nostalgische Rückwärtsgewandheit sehen, sondern das wirkungsvollste Mittel, der sich unter diesem Pontifikat dramatisch verschärfenden Kirchenkrise zu begegnen.

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