Ein Kardinal tut, was er kann
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- 14. Oktober 2017
Die kürzlich von Papst Franziskus angeordnete Änderung einiger Paragraphen des kanonischen Rechtes, die den regionalen Bischofskonferenzen mehr Rechte bei der Ausarbeitung liturgischer Texte in ihren Nationalsprachen geben soll, hatte Unsicherheit und Zweifel hinsichtlich ihrer genauen Reichweite ausgelöst. Ein Wunder ist das nicht, hatte der Papst die mit seinem Motu Proprio Magnum Prinzipium verfügte Neufassung doch ohne Beteiligung des zuständigen Gottesdienstkongregation und anscheinend auch nicht in der für römische Gesetzestexte üblichen Diktion erstellen lassen.
Der Präfekt der Gottesdienstkongregation, der erstaunliche Kardinal Robert Sarah, hat sich daher veranlasst gesehen, eine „Präzisierung“ herauszugeben, die die inzwischen aufgetretenen Unklarheiten beseitigen soll. Darin verweist er auf die Notwendigkeit und Pflicht zu einer treuen (fideliter) Übersetzung und nennt als Negativbeispiel die defizitäre französische Übersetzung des Begriffes consubtantialem im Glaubensbekenntnisses.
Kardinal Sarah präzisiert die zentrale Begriffe „recognitio“ und „confirmatio“, mit denen die neuen Zuständigkeiten festgeschrieben wurden. Er bekräftigt, daß die Instruktion Liturgiam authenticam (LA) unveränderte Gültigkeit besitzt und der entscheidende Text ist, an den sich alle Übersetzungen zu halten haben. Es gebe „keine Änderung“, was die nötigen Kriterien und das zwingende Ergebnis der Übersetzungen der liturgischen Bücher in die Volkssprachen anbelangt. Sie haben „fideliter“ dem lateinischen Original zu entsprechen.
Zudem seien die Begriffe „recognitio“ und „confirmatio“, was die Autorität des Heiligen Stuhls anbelangt, austauschbare Synonyme, die aber im Zusammenhang mit der Editio typica für die Heilige Messe eine unterschiedliche Wirkung entfalten. Diese Aussage wird vom Kardinal detailliert und ausführlich belegt. Die confirmatio des neu formulierten Canon 838 stelle bezüglich der Edtio typica keineswegs eine Abschwächung der römischen Entscheidungsautorität dar, sondern entspreche exakt der recognitio des alten Canon 838, denn sie stehe in direktem Zusammenhang mit der verlangten getreuen (fideliter) Übersetzung. Die Präzisierung stellt klar, daß die Autorität, über die liturgischen Bücher zu entscheiden, allein und weiterhin bei Rom liegt. Einzig der Zeitpunkt, zu dem die römische Autorität greift, scheint durch den Wechsel von recognitio zu confirmatio verschoben, der nun am Ende des Prozesses zu stehen scheine. Das schließe aber einen früheren gegenseitigen Austausch zwischen den Bischofskonferenzen und Rom nicht aus, so Kardinal Sarah. (Quelle)
Damit ist freilich noch nicht sichergestellt, daß die regionalen Bischofskonferenzen auch tatsächlich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben handeln, zumal sie sich im gegenwärtigen Pontifikat wohl darauf verlassen können, daß der Papst nichts tun wird, um die Rechtslage in diesem Punkt durchzusetzen. Die deutsche Bischofskonferenz z.B. weigert sich seit vielen Jahren, den in „Liturgiam Authenticam“ 2001 erlassenen Richtlinien zur Übersetzung zu befolgen, auch nicht, nachdem Papst Benedikt sie 2012 dazu ausdrücklich „ermahnt“ hatte. Aber nach der nun erfolgten Klarstellung durch Kardinal Sarah müssen sich diese Vertreter nationaler Sonderwege nach wie vor den Vorwurf gefallen lassen, außerhalb der allgemeinkirchlichen Rechtsordnung zu handeln.