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Turmbauer und andere Untote

Der Vatikan hat gestern das Motu Proprio Magnum Principium veröffentlicht, mit dem Papst Franziskus die Kompetenzen der nationalen und regionalen Bischofskonferenzen hinsichtlich der Übersetzung der Messtexte und der allgemeinen Gestaltung der Liturgie erheblich ausweitet. Gleichzeitig nimmt er einige als „Verdeutlichungen“ bezeichnete Änderungen im kanonischen Recht vor, die die Autorität der bisher für die Wahrung der Einheit der Liturgie zuständigen römischen Stellen zu Eingriffen in die von den Bischofskonferenzen vorgelegten Texte entscheidend schwächen.

Inhaltlich kommt der neue Erlaß in keiner Weise unerwartet, entsprechende Planungen sind bereits seit längerem in der Diskussion. Überraschen mag manchen der überaus blumige Ton des Dokuments, der durch die Unbestimmtheit wichtiger Aussagen vielerlei abweichende Interpretationen ermöglicht. Das ist weniger die Sprache südamerikanischer Volxpriester als die Neuer-Frühlings-Poesie mitteleuropäischer Reformeuphoriker der 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts, das nicht vergehen will. Bugnini lebt und strebt, wie unlängst zu vernehmen, nach Infallibilisierung.

So leitet das neue Motu Proprio denn seine Geltung weder aus dem Prinzip des Heils der Seelen noch aus der darauf gerichteten Tradition der Kirche ab, sondern begründet seinen Ausgangspunkt so:

Das große Prinzip, das vom Zweiten Vatikanischen Ökumenischen Konzil aufgestellt wurde und nach dem das liturgische Beten dem Verständnis der Menschen anzupassen ist, erforderte...

Als Autoritäten zitiert das Motu Proprio lediglich die Konzilserklärung Sacrosanctum Concilium und das Reformdokument Sacram Liturgiam von 1965. Auf die später insbesondere von Johannes Paul II. erlassenen Vorgaben zur Eindämmung liturgischer Eigenwilligkeiten wie Pastor Bonus (1988) und vor allem Liturgiam authenticam (2001) geht es nur insoweit ein, daß es pauschal verfügt, frühere Dokumente seien im Licht der neuen Regelungen zu interpretieren. Das kommt deren faktischer Aufhebung nahe, die mühsam eingedämmte Kreativität theologischer Sprach- und Sinnschöpfer wird von lästigen Fesseln befreit. Als zusätzlich konfliktträchtig könnte sich §4 des neuen Gesetzes erweisen, der sehr allgemein vorgibt:

Im Rahmen seiner Kompetenzen obliegt es dem Diözesanbischof, liturgische Vorschriften in der seiner Sorge anvertrauen Kirche zu erlassen, die für alle verpflichtend sind.

Davon abgesehen ergeben sich für die Gemeinden und Gemeinschaften, die der überlieferten Lehre und Liturgie treu bleiben, aus den neuen Vorgaben keine Konsequenzen – zumindest soweit nicht, wie sie am Latein festhalten und keine Übersetzungen verwenden. Die neuen Vorgaben könnten die Motivation, die authentischen lateinischen Texte beizubehalten, auch da stärken, wo diese neuerdings unter dem Ansturm „pastoraler“ Argumente ins Wanken geraten war.

Welche Auswirkungen die weitgehende Kompetenzübertragung an die Bischofskonferenzen auf die tatsächliche Praxis der Gottesdienste nach dem Novus Ordo haben wird, ist schwer abschätzbar. Diese Praxis ließ sich bereits in der Vergangenheit vielfach von Vorgaben nicht beeindrucken, weder von solchen aus Rom noch von solchen der eigenen Bischöfe. Mittelfristig ist allerdings durch die Vergrößerung des Spielraumes für liturgiewissenschaftliche Eifersüchteleien und regionale Eigenwilligkeiten eine Vertiefung bereits bestehender Spaltungen zu erwarten. Langfristig ist zu befürchten, daß nun auch in der katholischen Kirche zentrifugale Kräfte der Art gestärkt werden, wie sie die anglikanische Gemeinschaft zu zerreißen drohen.

Participatio actuosa

Nein – die Zahl der Kreuzzeichen und die Tiefe der Verneigungen ist nicht unbedingt ein Anzeiger der Frömmigkeit, und deshalb geht es im Folgenden auch nicht darum, das den Konservativen gerne unterstellte Spiel „wir sind aber frömmer als ihr“ zu spielen. Es geht darum, der üblen Angewohnheit vieler nachkonziliar sozialisierter Religionslehrer, Katecheten, Journalisten und Prediger zu widersprechen, bei jeder passenden oder unpassenden Gelegenheit so zu tun, als ob die Kirche erst nach DEM Konzil zu ihrem wahren Wesen gefunden hätte.

Konkreten Anlaß dazu bietet ein alles in allem durchaus passabler Artikel auf Katholisch.de über die Gesten, mit denen Katholiken die Teilnahme an der Liturgie ausdrücken: Kreuzzeichen, Verneigungen, Kniebeugen... Dämlich ist natürlich die Überschrift: „Cross-fit“ im Gottesdienst, und das wird nicht besser, wenn der Vorspann im Ton von Fitness-Werbung fortfährt: „Bewegungsfaul dürfen Katholiken nicht sein“ – hach, was sind wir mal wieder auf der Höhe der Zeit. Danach gutes und richtiges – bis zum letzten Satz: So „bringen die Gläubigen und die Gemeinde durch ihre dynamische Bewegung die Teilnahme zum Ausdruck. Und das ganz im Geist der Liturgiereform im 20. Jahrhundert, der "Participatio actuosa" (lat. Tätige Teilnahme).“

Und vor dieser „Reform“ war das nicht so? Wenn wir von Zahlen sprechen wollten, würden jedenfalls Zahl und Umfang „vorkonziliarer“ Gesten die aktuelle Praxis deutlich übetreffen – von den ostkirchlichen Gewohnheiten ganz zu schweigen. „Tätige Teilnahme“ durch Gesten und Bewegungen des Körpers, als participatio actuosa durchaus nicht zum ersten Mal in einem Lehrschreiben von Papst Pius X. aus dem Jahr 1903 angesprochen, gehört seit undenklichen Zeiten zur Praxis des Gottesdienstes der Kirche.

Redakteur und Redaktion hier der Geschichtsfälschung zu beschuldigen, wäre wohl bei diesem Gegenstand nicht nur leicht überzogen, sondern auch ungerecht: Der Fälscher kennt die Wahrheit und stellt sie absichtlich falsch dar – das muß man hier und in anderen ähnlichen Fällen noch nicht einmal unterstellen. Das „nachkonziliare“ Alltagsbewußtsein ist so sehr vom Bewußtsein der großartigen Früchte des neuen Frühlings und von seiner eigenen Vortrefflichkeit überzeugt, daß es gar nicht auf den Gedanken kommt, sich näher mit den glücklich überwunden finsteren Zeiten vorher zu beschäftigen. Es ist sich selbst genug.

Fälscher und Betrüger am Werk

Aus der römischen Kleruskongregation ist der Entwurf eines Dokuments bekannt geworden, wonach sie alle in Rom residierenden Priesterkollegien dazu verpflichten will, die heilige Messe nur noch in Konzelebration zu feiern. Betreffen würde das in erster Linien die römischen Priesterseminare und ähnliche Ausbildungsstätten. Aufgedeckt hat das Projekt Roberto de Mattei – wir haben am 30. Juni bereits ein erstes Mal darüber berichtet. In den vergangenen acht Tagen hat sich nun Fr. John Hunwicke vom Ordinariat unserer Lieben Frau von Walsingham in insgesamt 6 Beiträgen (vom 17. bis zum 24. Juli) ausführlicher mit dem Thema befasst. Einiges von dem, was er dabei zu Tage gefördert hat, soll hier noch einmal kurz zusammengestellt werden.

Ausgangspunkt von Hunwickes Überlegungen ist die Vermutung, daß die Autoren des Entwurfs zutiefst beunruhigt sind über die Entwicklung beim Priesternachwuchs der vergangenen Jahre. Die meisten Seminaristen hätten entweder ein positives Verhältnis zur Tradition – auch und ganz besonders zur liturgischen – oder sie stünden ihr zumindest sachlich und neutral gegenüber.

Immer öfter hört man das vergnügte Lachen junger Kleriker, die sich sicher sind, daß das Alter und der liebe Bruder Tod die Probleme abräumen werden, die die gegenwärtig an der Macht befindliche Generation von Heuchlern der Kirche bereitet“.

Von daher wertet Hunwicke die Konzelebrationspflicht als Ausdruck der gleichen Furcht, die auch die Priesterweihe von Diakonen von einem Votum „der Laien“ abhängig machen will – das wäre die Angst, daß einem bis in die höchsten Ränge von Glaubensverlust und Kapitulationsbereitschaft geprägten Klerus wieder Priester und Bischöfe folgen können, die einfach nur katholisch sind. (Teil 1)

Dabei sieht Hunwicke den Entwurf ganz klar gegen das zunehmende Interesse an der überlieferten Liturgie gerichtet: Im traditionellen Ritus gibt es – vom Sonderfall der Priesterweihe abgesehen – keine Konzelebration. Priester zur praktisch ausnahmslosen Konzelebration zu verpflichten bedeutet, den alten Ritus faktisch aus den Seminaren zu verbannen, und das, ohne Summorum-Pontificum auch nur anrühren zu müssen. (Teil 2) Fr. Hunwicke macht darauf aufmerksam, daß der Entwurf der Kleruskongregation offenbar bis jetzt in gar keiner Weise mit der Gottesdienstkongregation abgestimmt worden ist – obwohl er eine liturgische Frage betrifft und damit vollständig in deren Zuständigkeitsbereich fallen sollte. Er macht weiterhin darauf aufmerksam, daß der Entwurf in keinem Wort auf das tägliche Offizium eingeht, obwohl dieses doch in erster Linie dazu geeignet und von seinem Wesen her bestimmt wäre, das gemeinschaftliche Beten zu fördern. Doch – so Hunwicke – dieses behauptete Ziel ist eben nur vorgeschoben. (Teil 3)

Als nächstes stellt sich der englische Priester die Frage, ob der Entwurf sich „einfach so“ über die unmißverständliche Rechtslage – begründet in Sacrosanctum Concilium, und klar ausgedrückt im Missale und im Kirchenrecht – hinwegsetzt, wonach, jeder Priester jederzeit das Recht hat, einzeln zu zelebrieren.

„Nein“ hat er beobachtet, „er packt das Problem ganz fest und quasi mit beiden Händen an. Der Entwurf zitiert die genannten Dokumente mit Quellenangabe und allem und fasst dann deren Inhalt (einschließlich der Hervorhebung) so zusammen: Das wesentliche Kriterium, nach dem eine Einzelzelebration an Tagen gerechtfertigt ist, an denen die Kirche oder die Gemeinschaft die Konzelebration vorgibt, ist, daß das Wohl der Gläubigen das verlangt oder angeraten sein läßt“.

Hier wird der Sinn und die Aussage der zitierten Dokumente auf dreisteste Weise in sein Gegenteil verkehrt. Darin vermutet Hunwicke eine noch über den konkreten Fall hinausgehende Gefahr. Er verweist auf die römische Praxis, sich auf in Vorgängerdokumenten festgestellte Präzedenzen zu berufen und befürchtet: „Wenn die Kleruskongregation mit diesem Taschenspielertrick durchkommt, könnte ihre Verdrehung als Fußnote künftiger repressiver Dokumente auftauchen um zu suggerieren, daß diese Fälschung der hergebrachten Praxis der Kirche entspricht“. (Teil 4)

Im folgenden Abschnitt präsentiert Fr. Hunwicke dann den Wortlaut und die Fundstellen der Aussagen, in denen Sacrosanctum Concilium und das Kirchenrecht festschreiben, daß jeder Priester jederzeit (mit Ausnahme des Gründonnerstags) das Recht hat, eine Einzelmesse zu feiern und zeichnet nach, daß damit seit vielen Jahrhunderten auch die Vorstellung verbunden war, daß die Priester dazu jeden Tag verpflichtet wären. Daran schließt sich seine Frage an:

Wie entschieden müssen eigentlich die Aussagen des Lehramtes ausfallen und wie oft müssen sie wiederholt werden, daß die Abweichler und Irrlehrer davon Notiz nehmen. Und warum gibt es in den Kurienbehörden so viele Abweichler und Irrlehrer? (Teil 5)

Abschließend stellt Fr. Hunwicke dann unter ausführlichem Rückgriff auf den anglokatholischen Theologen Eric Mascall klar, daß die Einzelzelebration historisch nie als Widerspruch zum sozialen, die ganze Kirche umfassenden Charakter der heiligen Messe aufgefasst worden ist: Soviele Priester auch an an wie vielen Altären zelebrieren – es ist immer das eine von Jesus Christus gestiftete Opfer, zu dem die von der Christus selbst und der Kirche dazu beauftragten Priester an den Altar treten. (Teil 6) Er schließt seine Abhandlung mit einer bereits vorher angeklungenen Überlegung: 

Nach prominenten Vatikanologen ist der Kardinalpräfekt der Kleruskongregation (Benjamino Stella), die das vorliegende Papier erarbeitet hat, der engste Freund des Papstes in der Kurie. Es erscheint merkwürdig, daß ein so wichtiger und gut vernetzter Mann offensichtlich so wenig über die Lehre und die Praxis der Kirche weiß oder wissen will.“

„Das Kollektiv stärken!“

In Rom kursiert als Entwurf der Kleruskongregation ein Dokument, nach denen die Bergoglianer die in Rom in Kollegien tätigen Priester künftig verpflichten wollen, die hl. Messe nur noch als Konzelebration zu feiern. Dabei geht es nicht um die Priester geistlicher Gemeinschaften, sondern um die Angehörigen funktionaler Einheiten wie Hochschulen, Seinare oder andere kirchliche Behörden und Verwaltungen. Diese „Kollektive der geistlichen Arbeit“ sollen - erforderlichenfalls auch mehrere pro Tag - verbindliche Konzelebrationstermine festsetzen, damit wirklich jeder teilnehmen kann. Roberto de Mattei zitiert und kommentiert das umfangreiche „geleakten“ Papier in einem Artikel, der inzwischen auch in deutscher Sprache vorliegt.

„Es ist empfehlenswert, daß die Priester generell an der eucharistischen Konzelebration an den im Kolleg vorgesehenen Zeiten teilnehmen können, indem die gemeinschaftliche Zelebration immer der individuellen vorgezogen wird. In diesem Sinn könnten die Kollegien mit einer ansehnlichen Zahl dort untergebrachter Priester die Eucharistische Zelebration zu 2 oder 3 unterschiedlichen Zeiten am Tag festlegen, damit es jedem nach seinen persönlichen, akademischen oder pastoralen Bedürfnissen ermöglicht wird, daran teilzunehmen.
Wenn die im Kolleg wohnenden Priester wegen besonderer Umstände nicht zu den vorgesehenen Zeiten an der Konzelebration teilnehmen können, haben sie immer zu einer anderen, geeigneteren Zeit die gemeinsame Zelebration vorzuziehen.“

Diese Vorgaben widersprechen eindeutig dem geltenden Kirchenrecht, in dessen Canon 902 es unmißverständlich heißt:

„Priester können die Eucharistie in Konzelebration feiern; den einzelnen aber bleibt die Freiheit unbenommen, die Eucharistie einzeln zu feiern“ 

Freilich haben geltende Gesetze die Bergoglianer noch nie daran gehindert, eine dagegen verstoßende Praxis einzuführen oder gut zu heißen - ohne den Gesetzestext selbst zu ändern. Und natürlich wäre eine Gesetzesänderung mit Unterstützung des Papstes ebenfalls jederzeit möglich. Denn die Dokumente der Kleruskongregation beziehen sich zwar zunächst auf die Priesterkollektive Roms - er ist aber offensichtlich darauf angelegt, die ganze Kirche zu beeinflussen.

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Gebete gegen die Feinde der Kirche

Bild: nrw.direkt.netDie neue Version des „Gotteslob“ - des offiziellen Gebet- und Gesangbuches für die deutschkatholischen Bistümer – hat viele Leerstellen. Die beklagenswerteste ist das Fehlen des römischen Kanons bei den Messtexten – tatsächlich enthält die Ausgabe überhaupt nur den 2. Kanon, der ursprünglich als „Schllchtversion“ für Werktage gedacht war. Kath.net hat jetzt eine Leerstelle entdeckt, die bisher nicht aufgefallen war: Das in der vorhergehenden Version enthaltene „Gebet für die verfolgte Kirche“ wurde ersatzlos gestrichen. Und das, obwohl auch schon bei der Erstellung der Neufassung zu sehen war, daß die Kirche insbesondere, aber bei weitem nicht nur in den mohamedanischen Ländern ständig zunehmender Verfolgung ausgesetzt ist.

Das Gebet in der früheren Fassung hat folgenden Wortlaut:

Gott, nach dem geheimnisvollen Ratschluss deiner Liebe lässt du die Kirche teilhaben am Leiden deines Sohnes. 

Stärke unsere Brüder und Schwestern, die wegen ihres Glaubens verfolgt werden. Gib ihnen Kraft und Geduld, damit sie in ihrer Bedrängnis auf dich vertrauen und sich als deine Zeugen bewähren. 

Schenke ihnen Freude darüber, dass sie sich mit Christus im Opfer vereinen, und gib ihnen die Zuversicht,, dass ihre Namen im Buch des Lebens eingeschrieben sind. 

Gib ihnen die Kraft, in der Nachfolge Christi das Kreuz zu tragen und auch in der Drangsal ihren christlichen Glauben zu bewahren.

Die überlieferte Liturgie kennt aus der leidvollen Erfahrung der Kirche im Abwehrkampf gegen den Islam mehrere Gebete „für die verfolgte Kirche“. Seit den Türkenkriegen des 15. Jahrhunderts gibt es eine „Votivmesse zum Schutz gegen die Heiden“ mit vollständigem Proprium. Dessen Texte sind größtenteils den Psalmen entnommen, die aus der Geschichte des jüdischen Volkes reichhaltiges Material zum Thema bieten. Die Oratio lautet:

Allmächtiger Ewiger Gott, in Deiner Hand ruhen die Gewalten und Rechte aller Reiche; so sei denn darauf bedacht, den Christen zu helfen, damit die Heidenvölker, die auf ihre rohe Kraft vertrauen, durch die Macht Deiner Hand niedergezwungen werden.

Und die Postcommunio:

Gott, unser Schirmherr, blicke her und verteidige Deine Streiter gegen die Gefahren, die vonseiten der Heiden drohen, damit sie nach Beruhigung aller Wirrungen in freiem Sinne Dir dienen.

Diesem Tenor entsprechen auch die Gebete einer weiteren Votivmesse „Gegen die Verfolger der Kirche“, während eine Messe „Gegen Verfolger und Übeltäter“ zu stärkeren Worten greift – zumindest auf den ersten Blick:

Wir bitten Dich o Herr, zermalme den Hochmut unserer Feinde und wirf nieder ihren Trotz mit Deiner mächtigen Hand.

Beim zweiten Hinschauen wird sichtbar: Nicht die Feinde als Menschen, sondern ihr Hochmut und Trotz sollen zermalmt und niedergeworfen werden. Praktisch mag das in den rauhen Zeiten der Türkenkriege oft auf das gleiche hinausgelaufen sein – grundsätzlich jedoch bleiben Wert und Würde des Menschen unbestritten und der Weg zur Bekehrung offen.

Warum solche Gebete in der neuen Ausgabe des Gebetbuches keinen Platz mehr finden, ist offensichtlich: Sie passen nicht mehr in die neue Ideologie. Und während in Düsseldorf nur ein „Traditionsverein“ der Janitscharen mit blankem Säbel durch die Stadt paradiert, nehmen auf den Philippinen mohamedanische Terroristen in der Stadt Marawi Hunderte von Christen als Geiseln und drohen mit deren Ermordung, falls die Armee ihnen die Stadt nicht überläßt.

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